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Oberlandesgericht Hamm, 15 W 438/20

Datum:
13.07.2021
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 W 438/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2021:0713.15W438.20.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Rheda-Wiedenbrück, RW-6366-7
Normen:
EGBGB Art.220 § 10
Leitsätze:

Keine analoge Anwendbarkeit von Art. 233 § 10 EGBGB auf eine deutschrechtliche Gemeinschaft zur gesamten Hand.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde ergeht folgende Zwischenverfügung:

Dem Antrag auf Eigentumsumschreibung vom 23. Juni 2020, beim Grundbuchamt am 24. Juni 2020 eingegangen, kann noch nicht entsprochen werden. Es steht folgendes Eintragungshindernis entgegen: Für die Eigentümergemeinschaft A-Straße und deren Mitglieder ist als Vertreterin die Stadt B aufgetreten. Diese ist jedoch Vertreterin ohne Vertretungsmacht.

Mittel zur Behebung des Eintragungshindernisses:Vorlage von Genehmigungserklärungen aller Mitglieder der Eigentümergemeinschaft des im Grundbuch von Rheda-Wiedenbrück Blatt ###6 verzeichneten Grundbesitzes betreffend die von der Stadt B am 3. März 2020 abgegebenen Willenserklärungen zur Übertragung des Grundstückseigentums (UR-Nrn. ##7 und ##8/2020 des Notars C in B) nebst Nachweis der Zugehörigkeit zur Eigentümergemeinschaft, jeweils in der durch § 29 GBO vorgeschriebenen Form.

Frist:Zehn Monate nach Zustellung dieser Zwischenverfügung an den Notar

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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