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Oberlandesgericht Hamm, 15 W 257/21

Datum:
12.08.2021
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 W 257/21
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2021:0812.15W257.21.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Hattingen, 13 VI 75/21
Normen:
BGB § 2270 Abs.1
Leitsätze:

Wenn die Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments ergibt, dass der Erblasser eine letztwillige wechselbezügliche Verfügung auch dann getroffen hätte, wenn er die Unwirksamkeit der von ihr abhängigen letztwilligen Verfügung des anderen Ehegatten gekannt hätte, bleibt seine eigene letztwillige Verfügung als einseitige letztwillige Verfügung aufrechterhalten (Anschluss BGH NJW 2011, 1353). Ein solcher Fall liegt etwa dann vor, wenn eine Erblasserin nur ihre eigenen Abkömmlinge eingesetzt hat und ihr Ehegatte ersichtlich nicht an ihrem Nachlass partizipieren sollte.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 1) hat den Beteiligten zu 2) bis 4) die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 25.484,00 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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