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Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.
Gründe
2Die zulässige Beschwerde ist aus formalen Gründen begründet, da die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Zwischenverfügung nicht vorlagen.
3Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bezieht sich § 18 Abs. 1 Satz 1 GBO nur auf die Beseitigung eines der Eintragung entgegenstehenden Hindernisses und ist nicht anwendbar, wenn der Mangel des Antrags nicht mit rückwirkender Kraft geheilt werden kann. Vor diesem Hintergrund kann dem Antragsteller mit einer Zwischenverfügung nach § 18 GBO nicht aufgegeben werden, eine erst noch zu erklärende Eintragungsbewilligung eines unmittelbar betroffenen Dritten beizubringen (BGH FGPrax 2014, 192 Rn. 6; FGPrax 2017, 54 Rn. 5 f. jeweils mwN), noch kann ihm aufgegeben werden, den Antrag ganz oder teilweise zurückzunehmen.
4Vorliegend geht das Grundbuchamt hinsichtlich des Antrags auf Zuschreibung des Flurstücks 1292 zum Grundbuch Blatt 2981 davon aus, dass diesem Antrag das Recht Abteilung 2 lfd. Nr.5 entgegen steht. Den im Sinne des § 16 Abs.2 GBO verbundenen Anträgen könnte daher (im Übrigen) nur entsprochen werden, wenn entweder dieser Antrag zurückgenommen oder die Löschung des Wohnrechts am Flurstück 1292 bewilligt und beantragt würde. Beide Möglichkeiten, den Anträgen ganz oder wenigstens teilweise zu entsprechen, kann das Grundbuchamt nach dem Gesagten aber nicht zum Gegenstand einer Zwischenverfügung machen.
5Da der Senat danach an einer Sachentscheidung gehindert ist, muss er sich die folgenden, nicht bindenden Hinweise beschränken:
6Die Auffassung des Grundbuchamtes, dass das Flurstück 1292, solange in Abteilung II ein Wohnrecht eingetragen ist, nicht - wie beantragt - in den Grundbuchblättern 8474 und 8475 abgeschrieben und dem Grundbuchblatt 2981 als selbstständiges Grundstück zugeschrieben werden kann, ist zutreffend. Ein Wohnrecht kann nicht an einem unbebauten Grundstück bestellt sein. Weiter ist zutreffend, dass in der Urkunde vom 14.06.2016 keine Erklärung der Beteiligten dazu enthalten ist, wie mit diesem Recht verfahren werden soll. Von daher ist es völlig unerheblich, dass die Berechtigte an der Urkunde mitgewirkt hat. Auch der weitere Vortrag des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten beschränkt sich auf den Satz „Gleiches gilt für das Recht Abt. II Nr.5“. Man kann nur Vermutungen darüber anstellen, ob hiermit eine Bewilligung und Beantragung der Löschung des Rechts am Flurstück 1292 namens und in Vollmacht der Beteiligten gemeint sein soll. Eine eindeutige Erklärung wäre insoweit hilfreich.
7Hinsichtlich der Löschung des Rechts Abt. III lfd. Nr.8 teilt der Senat die Bedenken des Grundbuchamtes nicht. Wenn das Grundbuchamt hier auf den Wortlaut von Ziff.III der Urkunde abstellt, ist bereits dies nicht zwingend. Man kann das Wort „ebenso“ im konkreten Zusammenhang auch allein auf den Umstand der Löschung beziehen, womit sich die Zustimmung zur Löschung auf den gesamten Grundbuchbestand des Blattes 8474 beziehen würde. Ob ein solches Verständnis als hinreichend tragfähig anzusehen wäre, kann indes dahinstehen, da das Grundpfandrecht Abt.III lfd.Nr.8 nochmals in Ziff. IV 2) der Urkunde abgehandelt wird. Aus dem dortigen Zusammenhang ergibt sich zweifelsfrei, dass die Löschung eben nicht auf das Flurstück 1292 beschränkt sein soll. Jedenfalls in dortigen Erklärung ist die notwendige Eigentümerzustimmung zu sehen.
8Hinsichtlich der Frage, ob die Erklärung der V-Bank vom 29.06.2016 als Löschungsbewilligung hinsichtlich des Rechts Abt. III lfd. Nr.7 angesehen werden kann, teilt der Senat hingegen die Bedenken des Grundbuchamtes. Ihrem Wortlaut nach beschränkt sich die Erklärung auf die Zustimmung zur Änderung der Teilungserklärung. Dass bereits hiermit, worauf es ankäme, der Löschung des Grundpfandrechts zugestimmt wird, lässt sich der Erklärung nicht entnehmen. Eine solche Auslegung wäre vielleicht naheliegend, wenn wenigstens allen Erklärungen der Beteiligten zugestimmt worden wäre. Jedoch fehlt es auch hieran. Wieso, wie in der Beschwerde ausgeführt, eine Zustimmung zu einem dinglichen Vertrag (Änderung der Teilungserklärung) zwingend die Zustimmung zu allen zeitgleich vereinbarten Abwicklungsschritten mit umfassen soll, erschließt sich dem Senat nicht. Es kann sehr wohl Anlass bestehen, die Zustimmung zu dem Vertrag bereits zu erteilen, sich die Erteilung von Löschungsbewilligungen etwa im Hinblick auf Verhandlungen über Ablösungen, Umschuldungen o.ä. aber vorzubehalten.
9Auch hinsichtlich der Frage, ob die notarielle Vollmacht in Ziff.VI der Urkunde auch die Bewilligung und Beantragung der Löschung des Rechts Abt. III lfd. Nr.3 in allen drei Grundbüchern abdeckt, teilt der Senat ebenfalls die Bedenken des Grundbuchamtes. Das Grundbuchamt hat im Falle der Abgabe einer notwendigen Erklärung durch einen Stellvertreter auch dessen Vertretungsmacht zu überprüfen. Da das Recht Abt. III lfd.Nr.3 nach dem Wortlaut der Urkunde übernommen werden sollte, ist die Löschung dieses Rechts zum Vollzug der Urkunde weder notwendig noch erkennbar sachdienlich. Hierauf ist die Vollmacht jedoch beschränkt. Auch der letzte Satz von Ziff.VI der Urkunde begründet keine Vertretungsmacht über den vorgenannten Geschäftskreis hinaus. Denn wenn dort von Grundbuchverfahren die Rede ist, so kann hiermit nach dem Zusammenhang nur dasjenige gemeint sein, das zur Durchführung der Urkunde eingeleitet wurde.