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Der Vorlagebeschluss des Amtsgerichts vom 15.03.2021 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Abhilfeverfahrens an das Amtsgericht zurückverwiesen.
G r ü n d e:
2Die Sache ist zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Abhilfeverfahrens an das Amtsgericht zurückzuverweisen.
3Gemäß § 68 Abs. 1 FamFG ist die Durchführung eines Abhilfeverfahrens gesetzlich vorgeschrieben. Das Gericht ist zur Selbstkorrektur seiner Entscheidung verpflichtet, wenn diese sich nach einer erneuten Prüfung als ungerechtfertigt erweist (allgemein zum Abhilfeverfahren: Keidel/Sternal, FamFG, 20. Aufl., § 68 Rn.5). Die Entscheidung über die Abhilfe bzw. die Nichtabhilfe muss grundsätzlich durch Beschluss ergehen und mit einer Begründung versehen sein (§ 38 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 FamFG). Der Umfang der Verpflichtung zur Begründung der Abhilfeentscheidung richtet sich dabei zum einen nach der im Ausgangsbeschluss enthaltenen Begründung und zum anderen nach dem Inhalt der Beschwerdeschrift.
4Im vorliegenden Fall hat die Nachlassrechtspflegerin den Erbscheinsantrag des Beteiligten zurückgewiesen und zur Begründung angeführt, dass dieser trotz mehrfacher Aufforderung nicht nachgewiesen habe, wer die Erben des nach dem Erbfall verstorbenen Miterben A seien. Diese seien aber von ihr anzuhören.
5Der Beteiligte hat in seiner Beschwerde darauf verwiesen, dass die Erbringung eines Erbnachweises nach einem nachverstorbenen Miterben nicht die Aufgabe des Antragstellers sei. In ihrem Nichtabhilfebeschluss hat die Nachlassrechtspflegerin sich mit dieser Begründung in keiner Weise auseinander gesetzt und die Beschwerde dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
6Die Nachlassrechtspflegerin hat während des gesamten Verfahrens nicht begründet, warum es die Aufgabe des Antragstellers sein sollte, die Erben eines nachverstorbenen Miterben zu ermitteln. In den beantragten Erbschein ist unstreitig der nachverstorbene Miterbe aufzunehmen. Zwar sind Erbeserben Personen, die an einem Nachlassverfahren beteiligt werden können und über das Nachlassverfahren zu informieren sind (§ 345 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 5, § 7 Abs. 4 FamFG). Die Pflicht zur Ermittlung der Kann-Beteiligten trifft aber das Nachlassgericht von Amts wegen (Keidel/Zimmermann, FamFG, 20. Auflage, § 345 Rn.17). Diese Pflicht kann das Nachlassgericht nicht an den Beteiligten als Antragsteller abwälzen. Erst recht kann es von dem Antragsteller nicht verlangen, dass dieser auch noch nachweist, dass die von ihm mitgeteilten Personen tatsächlich die Erben des nachverstorbenen Miterben geworden sind. Völlig zu Recht hat der Beteiligte daher die vom Nachlassgericht angenommene Verpflichtung in Frage gestellt, ohne dass die Nachlassrechtspflegerin dieses zum Anlass genommen hätte, sich damit auseinander zu setzen.
7Weist das Abhilfeverfahren – wie hier - schwere Mängel auf, so kann das Beschwerdegericht, gegebenenfalls unter Aufhebung der getroffenen Nichtabhilfe- bzw. Vorlageverfügung, die Sache an das Erstgericht zur erneuten Durchführung des Abhilfeverfahrens zurückgeben (vgl. OLG München FamRZ 2010, 1000).