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Oberlandesgericht Hamm, 13 U 310/20

Datum:
10.06.2021
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 U 310/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2021:0610.13U310.20.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 10 O 81/19
 
Tenor:

Die Rücknahme der Berufung der Beklagten hat den Verlust ihres Rechtsmittels zur Folge.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 27. Januar 2020 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und neu gefasst.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 27.890,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 28.383,04 € vom 26. Juli 2019 bis zum 26. Januar 2020 und aus 27.890,89 € seit dem 27. Januar 2020 Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs A 2.0 TDI mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer X1 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Entgegennahme des Fahrzeugs A 2.0 TDI mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer X1 in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 1.358,86 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26. Juli 2019 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin 1/6 und die Beklagte 5/6, von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagte 3/4 und die Klägerin 1/4 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird für die Zeit bis zum 19. Mai 2021 auf insgesamt 32.490,00 € festgesetzt, wovon 27.529,34 € auf die Berufung der Beklagten und 4.960,66 € auf die Berufung der Klägerin entfallen. Für die Zeit ab dem 20. Mai 2021 (Eingang der Berufungsrücknahme der Beklagten) bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat beträgt der Streitwert bis 16.000,00 € wovon 7.691,28 € auf nicht als Nebenforderung geltend gemachte Deliktszinsen und 763,69 € auf nicht als Nebenforderung geltend gemachte Verzugszinsen entfallen. Für die Zeit ab der Antragstellung in der mündlichen Verhandlung beträgt der Streitwert bis 3.000,00 €.

 
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