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Oberlandesgericht Hamm, 13 UF 96/21

Datum:
10.12.2021
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
13. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 UF 96/21
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2021:1210.13UF96.21.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Coesfeld, 5 F 120/20
Schlagworte:
Umgangspflegschaft, Wohlverhaltenspflicht
Normen:
§ 1684 Abs. 3 S. 3 BGB, § 1684 Abs. 2 BGB
Leitsätze:

Eine Umgangspflegschaft nach § 1684 Abs. 3 S. 3 BGB kann auch dann einzurichten sein, wenn ausschließlich der Umgangsberechtigte gegen seine Wohlverhaltenspflicht aus § 1684 Abs. 2 BGB verstößt (entgegen BGH, Beschl. v. 31.10.2018 - XII ZB 135/18, Tz. 22).

 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Kindeseltern wird der am 08.04.2021 erlassene Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Coesfeld teilweise abgeändert.Es bleibt bei der Anordnung der Umgangspflegschaft. Als Umgangspflegerin bleibt Frau (..) A, Zstraße 00, X bestellt. Die Aufgabe der Umgangspflegerin ist die Durchsetzung und die Begleitung der nachfolgenden Umgangsregelung:

Der Umgang des Kindesvaters mit dem betroffenen Kind findet beginnend mit dem 21.12.2021 alle vier Wochen dienstags in der Zeit von 16:00 bis 17:00 Uhr in den Räumlichkeiten des Kreisjugendamtes X, Ystraße 00, X, in begleiteter Form statt. Die Begleitung erfolgt durch die bestellte Umgangspflegerin.

Der Umgang der Kindesmutter mit dem betroffenen Kind findet beginnend mit dem 21.12.2021 alle acht Wochen dienstags in der Zeit von 15:00 bis 16:00 Uhr in den Räumlichkeiten des Kreisjugendamtes X, Ystraße 00, X, in begleiteter Form statt. Die Begleitung erfolgt durch die bestellte Umgangspflegerin.

Der Termin vom 21.12.2021 stellt sogleich den Weihnachtskontakt für das Jahr 2021 dar.

Umgangskontakte der Kindeseltern mit dem betroffenen Kind finden unter Einhaltung der Bestimmungen nach §§ 3 Abs.1 Nr.2, 4 Abs.1 der jeweils gültigen Corona-Schutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (Maskenpflicht in Innenräumen, Zugangsbeschränkungen/Testpflicht) statt. Es bleibt der Umgangspflegerin vorbehalten, die Einhaltung der geltenden Corona-Regelungen vor Beginn des Umgangskontakts zu überprüfen.

Die Umgangskontakte sind sowohl von dem betroffenen Kind als auch von den Eltern pünktlich wahrzunehmen. Die Kindeseltern haben sich 15 Minuten vor Beginn des eigentlichen Umgangskontakts an dem Umgangsort einzufinden, damit die Einhaltung der Corona-Regeln kontrolliert werden kann. Wenn die Kindeseltern unentschuldigt bis zum Beginn des Kontaktes nicht erscheinen, liegt es in der Befugnis der Umgangspflegerin, zu entscheiden, dass der Kontakt ersatzlos ausfällt.

Im Interesse einer bestmöglichen Gewährleistung des Umgangs bleibt der Umgangspflegerin vorbehalten, im Einvernehmen mit den Kindeseltern und der Vormünderin einen anderen Umgangstag und/oder eine andere Umgangszeit zu bestimmen.

Die Umgangspflegschaft wird berufsmäßig geführt und ist befristet auf den 30.11.2022.

Die weitergehende Beschwerde der Kindeseltern wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; die außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf insgesamt 8.000,00 € (elterliche Sorge: 4.000,00 €, Umgangsrecht: 4.000,00 €) festgesetzt.

 
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