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wird darauf hingewiesen, dass die Berufung unzulässig sein dürfte. Es fehlt die nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge).
Gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO muss die Berufungsbegründung die Erklärung beinhalten, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfordert der Zweck des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO zwar nicht zwingend einen förmlichen Sachantrag. Durch die Vorschrift soll der Berufungskläger im Interesse der Beschleunigung des Berufungsverfahrens dazu angehalten werden, sich eindeutig über Umfang und Ziel seines Rechtsmittels zu erklären und das Berufungsgericht sowie den Prozessgegner über Umfang und Inhalt seiner Angriffe möglichst schnell und zuverlässig ins Bild zu setzen. Daher reicht es aus, wenn die innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Schriftsätze des Berufungsklägers ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig ergeben, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil angefochten werden soll. (vgl. BGH, NJW-RR 2015, S. 188 f. Rn. 10).
2Einen förmlichen Sachantrag hat der Kläger weder im Berufungsschriftsatz vom 22.07.2021 noch in der Berufungsbegründung vom 31.10.2021 formuliert. Aus diesen Schriftsätzen ergibt sich auch nicht eindeutig, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil angefochten werden soll. Zwar setzt sich der Kläger in der Berufungsbegründung damit auseinander, dass das Landgericht Ansprüche verneint hat. Anhaltspunkte für den Umfang der Anfechtung lassen sich dem indes nicht eindeutig entnehmen.
3Der Senat beabsichtigt daher, die Berufung gemäß § 522 Abs. 1 ZPO durch Beschluss zu verwerfen. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen.