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Die in der Eingabe der Antragstellerin vom 11.12.2021 liegende Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 19.11.2021 wird zurückgewiesen.
Gründe:
2Die Eingabe der Antragstellerin vom 11.12.2021 war als Gegenvorstellung auszulegen, da sie ersichtlich eine erneute Befassung des Senats mit ihrem Antrag und der bereits getroffenen Entscheidung vom 19.11.2021 begehrt.
3Diese ist zulässig, aber unbegründet. Die Antragstellerin lässt erkennen, dass sie im vorliegenden Verfahren dasselbe Rechtsschutzziel wie im vorangegangenen Verfahren LG Bochum, 8 O 68/21, = Senat, 11 W 25/21 verfolgt. Damit ist ihr Begehren schon mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, weil bei objektiv unveränderter Verfahrenslage keine neuen Gründe vorgetragen oder neue Belege beigebracht werden (vgl. BGH, Beschluss vom 03.03.2004 - IV ZB 43/03 -, juris). Neue Gesichtspunkte, erst recht solche, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigen könnten, sind nicht erkennbar.
4Die Antragstellerin wird erneut darauf hingewiesen, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren abgeschlossen ist und sie mit der Bescheidung oder Beantwortung weiterer Eingaben nicht rechnen kann.