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Oberlandesgericht Hamm, 11 U 7/21

Datum:
10.11.2021
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 U 7/21
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2021:1110.11U7.21.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 5 O 135/15
Schlagworte:
Prozessvollmacht, Amtshaftung, Zwangsversteigerung, gepfändetes Fahrzeug, öffentlich-rechtliche Verwahrung
Normen:
§ 839 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG
Leitsätze:

1.Die von einem kommunalen Hoheitsträger erteilte Prozessvollmacht kann mit Hilfe einer von der Kommune ausgestellten öffentlichen Urkunde nachgewiesen werden.

2.Stellt die Kommune die Verwertung eines gepfändeten und in Verwahrung genommenen Fahrzeugs bis zum Abschluss eines vom Schuldner gegen die Pfändung geführten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zurück, kann dies nicht als Verstoß gegen eine Pflicht zur zügigen Verwertung zu bewerten sein.

3.Wird dem Schuldner der konkrete Versteigerungstermin nicht mitgeteilt und/oder wird das gepfändete Fahrzeug in der Verwahrzeit beschädigt, können dies von der Kommune zu vertretende Pflichtverletzungen sein.

4.Es fehlt allerdings an einem ersatzfähigen Schaden, wenn der klagende Schuldner nicht mit der nach § 287 ZPO erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachweisen kann, das die Versteigerung unter dem Wert des Fahrzeugs erfolgt ist oder bei pflichtgemäßen Verwaltungshandeln einen höheren Erlös erbracht hätte.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 13.11.2020 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

 
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