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Oberlandesgericht Hamm, 11 U 67/20

Datum:
22.01.2021
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 U 67/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2021:0122.11U67.20.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, 2 O 614/13
Schlagworte:
Erwerbsunfähigkeit, Verdienstausfall, Werkstatt für behinderte Menschen, vermehrte Bedürfnisse
Normen:
§§ 823, 843 BGB; 7, 18 StVG, 115 VVG; 116 I SGB X
Leitsätze:

Die Tätigkeit eines aufgrund eines Verkehrsunfalls schwer verletzten und dauerhaft Hirngeschädigten in einer Werkstatt für behinderte Menschen begründet vermehrte Bedürfnisse im Sinne von § 843 Abs. 1 BGB und ist nicht mit einem Verdienstausfallschaden gleichzusetzen, den der Geschädigte erleidet, weil er nach dem Unfall seine frühere Erwerbstätigkeit auf dem sog. ersten Arbeitsmarkt nicht mehr ausüben kann.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 13. März 2020 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg teilweise abgeändert und hinsichtlich des Feststellungsausspruchs neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger über die erstinstanzlich ausgeurteilten Beträge hinaus weitere 64.875,13 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 05.06.2019 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, alle weiteren Aufwendungen des Klägers zu ersetzen, die dieser aufgrund der Übernahme von Sozialversicherungsbeiträgen und der Kosten wegen vermehrter Bedürfnisse des Herrn S, geboren am #.#.1960, T-Straße 1, C, infolge dessen Unterbringung in einer Werkstatt für behinderte Menschen als Folge dessen Verkehrsunfalls vom #.#.2003 in C1 erbringt.

Die Anschlussberufung der Beklagten gegen das vorgenannte Urteil wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

 
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