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Oberlandesgericht Hamm, 11 U 57/20

Datum:
15.01.2021
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 U 57/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2021:0115.11U57.20.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 8 O 400/17
Schlagworte:
Verkehrssicherungspflicht, Bahnhof, allgemeine Glätte, Streumaßnahmen, Beweislast
Normen:
§§ 241, 280, 823 I, 831 I BGB, 1 HPflG
Leitsätze:

Einem Bahnreisenden stehen nach den Grundsätzen eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter keine vertraglichen Schadensersatzansprüche gegen ein Infrastrukturunternehmen der DB zu, mit dem der Reisende keinen Beförderungsvertrag abgeschlossen hat. § 1 HPflG eröffnet keine Haftung der Eisenbahn, wenn ein Reisender auf dem Weg zum Taxistand beim Verlassen des Bahnsteigs infolge Glätte zu Fall kommt.  Einen deliktischen Schadensersatzanspruch wegen schuldhafter Verkehrssicherungspflichtverletzung kann der Reisende nicht durchsetzen, wenn ihm der Nachweis misslingt, dass auf dem Bahnhofsgelände keine hinreichenden Streumaßnahmen durchgeführt wurden. Den Nachweis der Pflichtverletzung selbst erleichtert kein Anscheinsbeweis.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 6. März 2020 verkündete Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern die Beklagten vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

 
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