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Hat die Renaturierung eines Bachlaufs Auswirkungen auf den Überschwemmungs- und Hochwasserschutz anliegender Grundstücke einer benachbarten Kommune, kann diese Kommune im Rahmen der ihr obliegenden Verkehrssicherungspflicht gehalten sein, Maßnahmen zum Hochwasserschutz zu prüfen und ggfls. zu veranlassen.
Auf die Berufung des Klägers wird das am 08.04.2016 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bochum teilweise abgeändert.Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 21.355,47 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.11.2014 zu zahlen.Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1). Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt der Kläger 61 %, 39 % trägt die Beklagte zu 2) selbst. Von den Gerichtskosten beider Instanzen und den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger 81 % und die Beklagte zu 2) 19 %.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.Die Parteien dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 54.939,87 € festsetzt.
Gründe:
2I.
3Der Kläger nimmt die Beklagten wegen der Verletzung von Gewässerunterhaltungs- und Verkehrssicherungspflichten auf Ersatz eines Überschwemmungsschadens nach einem Starkregenereignis vom 20.6.2013 in Anspruch.Der Kläger war zum Schadenszeitpunkt Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Zstraße 00 im Stadtgebiet der Beklagten zu 2). Der Beklagten zu 1) obliegt die Gewässerunterhaltung im Stadtgebiet der Beklagten zu 2).Das zum Schadenszeitpunkt im Eigentum des Klägers stehende Grundstück Zstraße 00 liegt in der Nähe der Grenze zu der Stadt Y am Ende der Wohnbebauung des Stadtteils X. Das angrenzende, landwirtschaftlich genutzte Gelände fällt von Süden her in Richtung des vormaligen klägerischen Grundstücks ab. Ebenfalls aus südlicher Richtung verläuft auf dem Stadtgebiet der Beklagten zu 2) der Xer Bach. Das Gewässer verschwenkte ursprünglich kurz vor Erreichen der an der Bruchstraße gelegenen Wohnbebauung zunächst nach Westen und verlief dann als verrohrter Abwasserkanal nach einer weiteren Richtungsänderung entlang der östlichen Seite des klägerischen Grundstücks auf dem Stadtgebiet der Beklagten zu 2) nach Norden. Der Xer Bach wurde auf Antrag der Stadt Y nach einer vom Kreis W erteilten Plangenehmigung vom 08.09.2006 in den Jahren 2008/2009 renaturiert. Im Zuge der Renaturierung wurde der Anschluss des Xer Bachs an den verrohrten Kanal unterbrochen. Die nach Westen gerichtete Verschwenkung des Xer Bachs wurde stillgelegt. Stattdessen wird das Gewässer nunmehr unter der Bezeichnung V nach einer scharfen Rechtskurve offen auf dem Stadtgebiet Y weitergeführt. Der frühere, jetzt stillgelegte Abschnitt des Xer Bachs wird im Bereich der Rechtskurve durch eine Böschung von dem offenen Gewässer abgegrenzt. Das stillgelegte Bachbett war im Jahr 2013 teilweise verfüllt und der Anschluss an die Kanalisation verschüttet.Am 20.06.2013 kam es bei sehr starken Regenfällen zu einer Überflutung der Kellerräume des klägerischen Wohnhauses. Der Kläger hat vorgerichtlich von der Beklagten zu 2) und der Stadt Y Schadensersatz verlangt. Die Beklagte zu 2) ließ durch ihren Haftpflichtversicherer die Ansprüche zurückweisen. Daraufhin hat der Kläger die Beklagten zu 1) und 2) gerichtlich in Anspruch genommen. Der Stadt Y hat er erstinstanzlich den Streit verkündet, die Streitverkündete ist dem Rechtsstreit nicht beigetreten.Zur Sache hat der Kläger vorgetragen, die Renaturierung des Gewässers sei fehlerhaft geplant und ausgeführt worden. Bei dem extrem starken Regenfall habe sich das Gewässer in das alte Bachbett ergießen können, weil die neu angelegte Böschung nicht ausreichend standfest und gepflegt gewesen sei. Der neue Kurvenverlauf sei auch nicht für die aufzunehmenden Wassermengen ausgelegt gewesen. Im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens hat der Kläger seinen Vortrag dahin geändert, dass der Kurven- und Böschungsbereich durch das Anlegen einer Stufe so gestaltet gewesen sei, dass überschüssiges Wasser aus dem offenen Gewässer in den alten Bachlauf habe fließen können. Außerdem sei Oberflächenwasser von der angrenzenden landwirtschaftlichen Fläche abgefangen und in das alte Bachbett geleitet worden. Wegen der Gefällesituation habe dieses Wasser nicht – wie von den Beklagten gemutmaßt – in den neuen Bachverlauf fließen können. Vielmehr hätte das in dem alten Bachbett gesammelte Wasser über den verrohrten Kanal abgeleitet werden müssen. Aufgrund mangelnder Pflege des alten Bachbetts und dessen Anschlusses an den Abwasserkanal sei der Anschluss allerdings verstopft gewesen, weshalb das Wasser nicht habe abfließen können und stattdessen auf sein Grundstück gelaufen sei.Der Kläger hat vor dem Landgericht beantragt, die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn 54.939,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.09.2013 zu zahlen. Die Beklagten haben die Abweisung der Klage beantragt.Sie haben den gesamten Schadensfall bestritten und unter anderem eingewandt, eine Haftung scheide schon deshalb aus, weil die Renaturierungsmaßnahme aufgrund der Plangenehmigung des Kreises W durch Stadt Y vorgenommen worden sei. Die Beklagte zu 2) sei im Zuge des Genehmigungsverfahrens nur deshalb anzuhören gewesen, da ein Teilstück des Gewässers auf ihrem Stadtgebiet verlaufe. Fehler bei der Planung oder Erstellung der Renaturierung seien nicht ersichtlich. Sie, die Beklagten, hätten alle ihnen zumutbaren Maßnahmen zur Unterhaltung des Gewässers unternommen, den fraglichen Abschnitt regelmäßig kontrolliert und gereinigt. Schäden an der Böschung im Bereich der Kurve, insbesondere Absackungen, seien nicht vorhanden gewesen, der Bereich habe sich in dem Zustand befunden, wie er angelegt worden sei. Für die vom Kläger geltend gemachten Schäden hätten sie auch deshalb nicht einzustehen, weil sich das außergewöhnlich starke Regenereignis im Sinne eines Katastrophenregens mit zeitweiligen Regenmengen, die eine Wiederkehrzeit von mehr als 100 Jahren erreicht hätten, als ein Fall höherer Gewalt darstelle.Das Landgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Kläger stehe der geltend gemachte Schadensersatzanspruch weder aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG noch aus allgemeinem Deliktsrecht zu. Eine Verletzung der Gewässerunterhaltungspflicht bzw. eine Amtspflichtverletzung in Form von Planungsfehlern oder einer Verletzung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagten könne nicht festgestellt werden.Eine Verletzung der Gewässerunterhaltungspflicht scheide aus. Die Beklagten seien für die Gewässerunterhaltung in dem Schadensbereich nach der vorgenommenen Renaturierung nicht mehr zuständig gewesen. Eine Verantwortlichkeit der Beklagten für das Gewässer habe bestanden, solange das Gewässer noch auf dem Stadtgebiet der Beklagten zu 2) verlaufen und dort an die Kanalisation angeschlossen gewesen sei. Dieser Zustand sei nach der Renaturierung jedoch weggefallen. Der Verlauf des Gewässers sei derart verändert worden, dass es durch die Rechtskurve über das Gebiet der Stadt Y geführt werde. Dies habe die Vermessung der Beklagten ergeben, deren Ergebnis der Kläger nicht substantiiert angegriffen habe. Trägerin der Gewässerunterhaltungslast für das renaturierte Gewässer sei daher ausschließlich die Stadt Y. Hinsichtlich des stillgelegten Bachbetts auf dem Stadtgebiet der Beklagten zu 2) treffe die Beklagten keine Gewässerunterhaltungspflicht, weil es sich nach der Renaturierung nicht mehr um ein fließendes Gewässer handle. Regulär fließe nach der Umleitung des Gewässers durch die Rechtskurve kein Wasser durch das frühere Bachbett, etwas anderes sei von dem Kläger nicht dargelegt worden.Die Beklagten hätten auch sonst keine Amtspflichten verletzt. Zwar bestehe die Pflicht, Wasseranlagen so zu gestalten, dass sie in ihrem Zusammenwirken funktionierten und die anfallenden Wassermengen schadlos aufnehmen und ableiten würden, damit Schäden an Nachbargrundstücken durch ablaufendes oder von den Einlaufstellen nicht mehr erfassten Wassers verhindert würden. Eine Amtspflichtverletzung ergebe sich aber weder aufgrund von Planungsfehlern noch aufgrund der Verletzung allgemeiner Verkehrssicherungspflichten. Die Beklagten hafteten nicht für eventuelle Planungsfehler bei der Errichtung des neuen Bachlaufs, da sie den Ausbau nicht geplant und ausgeführt hätten, sondern im Verwaltungsverfahren lediglich angehört worden seien. Dass Planungsfehler derart offensichtlich gewesen seien, dass sie den Beklagten hätten auffallen müssen, habe der Kläger weder vorgetragen noch sei dies sonst ersichtlich. Die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten könne nicht festgestellt werden. Es bestünden keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagten Kenntnis davon gehabt hätten, dass das auf ihrem Stadtgebiet liegende ursprüngliche Bachbett nach der Renaturierung des Gewässers als dessen Auslaufgebiet habe dienen und ein gezielter Ablauf überlaufenden Wasser durch die verschlossene Kanalisation habe erfolgen sollen. Daher ergebe sich auch keine Pflichtverletzung der Beklagten unter dem Aspekt des Unterlassens regelmäßiger Wartung und Kontrolle.Mit der gegen dieses Urteil gerichteten Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Klagebegehren weiter. Seinen anspruchsbegründenden Vortrag hat der Kläger im laufenden Berufungsverfahren mehrfach ergänzt. Zuletzt hat er geltend gemacht, im Berufungsverfahren hätte sich durch die vor dem Senat durchgeführte Beweisaufnahme in Form des Gutachtens des Sachverständigen A vom 27.07.2018 ergeben, dass die wesentliche Ursache für die Überflutung seines Grundstücks darin liege, dass Oberflächenwasser von den südlich gelegenen Flächen in das alte Bachbett und von dort auf sein Grundstück geflossen sei. Die Beklagte zu 2) hätte dafür Sorge tragen müssen, dass die Wassermassen, die ursprünglich durch das alte Bachbett und den verrohrten Abwasserkanal entlang der Grundstücke Zstraße 001 u. 00 nach Norden geflossen seien, in den neuen, renaturierten Bachverlauf hätten ablaufen können. Die Beklagte zu 2) hätte für diese Wassermassen entweder ein neues Flussbett anlegen oder aber einen Anschluss an das neue Gewässer bauen müssen, um das Wasser dorthin abzuleiten. Da dies nicht geschehen sei, sei das Wasser aus dem stillgelegten Bachbett ungehindert auf sein Grundstück geflossen. Dies sei bereits bei der Planung für einen professionellen Planer erkennbar gewesen.Der Kläger beantragt,
4unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 54.939,87 € nebst Zinsen in Höhe von Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.09.2013 zu zahlen.
5Die Beklagten beantragen,
6die Berufung zurückzuweisen.
7Die Beklagten verteidigen das landgerichtliche Urteil. Das Landgericht gehe zutreffend davon aus, dass ihnen die Gewässerunterhaltungspflicht nicht mehr obliege, weil das alte Bachbett kein Wasser mehr führe. Mit der Genehmigung, der Planung und der Durchführung der Renaturierung des Gewässers hätten sie, die Beklagten, nichts zu tun. Die Beklagte zu 2) sei im Genehmigungsverfahren lediglich angehört worden. Ihnen sei weder bekannt gewesen, dass wildabfließendes Wasser zu einer Überschwemmungsproblematik habe führen können noch hätten ihnen diesbezüglich Informationen vorgelegen. Schließlich erheben die Beklagten die Einrede der Verjährung.Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens vom 27.07.2018 des Sachverständigen A. Der Sachverständige hat sein Gutachten unter dem 23.12.2019 sowie unter dem 02.11.2020 schriftlich ergänzt, des Weiteren hat er sein Gutachten im Senatstermin vom 03.11.2020 mündlich erläutert. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Berichterstattervermerk zur Sitzung vom 03.11.2020 verwiesen. Zur Schadenshöhe hat der Senat den Kläger im Termin vom 08.09.2021 persönlich angehört. Die Einzelheiten ergeben sich aus dem Berichterstattervermerk zur Sitzung vom 08.09.2021. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das angefochtene Urteil sowie auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.
8II.
9Die zulässige Berufung hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang gegen die Beklagte zu 2) Erfolg. Die gegen die Beklagte zu 1) geführte Berufung ist hingegen unbegründet.1. Der Kläger hat wegen der Überflutung seines vormaligen Hausgrundstücks in Folge des Starkregenereignisses vom 20.06.2013 gegen die Beklagte zu 2) aufgrund einer Amtspflichtverletzung in Zusammenhang mit der Renaturierung des Xer Bachs/Vs aus § 839 BGB i.V.m. Art.34 GG einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 21.355,47 €.a) Die Beklagte zu 2) hat die ihr gegenüber dem Kläger bestehende Amtspflicht verletzt, dessen Hausgrundstück ausreichend vor der Überschwemmung durch wild abfließendes Niederschlagswasser zu schützen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Gemeinden im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht unter dem Gesichtspunkt des Hochwasserschutzes verpflichtet, Wohngrundstücke im Rahmen des Zumutbaren vor Gefahren zu schützen, die durch Überschwemmungen auftreten können (BGH, Urt. v. 18.02.1999, III ZR 272/96, Tz.12 - juris; BGH, Urt. v.11.10.1990, III ZR 134/88, Tz.11 - juris).Zwar waren die Aspekte des Hochwasserschutzes in dem der Renaturierung des Bachlaufs vorangegangenen Genehmigungsverfahren nach § 31 Abs.5 S.3 WHG a.F. seitens Genehmigungsbehörde zu berücksichtigen. Danach lag es bei dem Kreis W als Genehmigungsbehörde, den Hochwasserschutz zu beachten und zu prüfen.Die Beklagte zu 2) war allerdings unabhängig und neben der Prüfungspflicht der Genehmigungsbehörde aufgrund der ihr im Rahmen der Verkehrssicherung obliegenden Verpflichtung, Wohngrundstücke in ihrem Stadtgebiet vor Überschwemmungsgefahren zu schützen, gehalten, die durch den Kreis erteilte Plangenehmigung durch ihre Bediensteten mit Blick auf Auswirkungen der Renaturierungsmaßnahme auf den Hochwasser-/Überschwemmungsschutz in ihrem Stadtgebiet zu prüfen und nach dem Ergebnis der Prüfung die geeigneten Maßnahmen zum Hochwasserschutz zu treffen.Dieser Verpflichtung ist die Beklagte zu 2) nicht nachgekommen, obgleich sie dazu hinreichend Gelegenheit hatte. Sie ist im Genehmigungsverfahren gehört worden und hätte auf die Belange des Hochwasserschutzes in ihrem Stadtgebiet hinweisen können. Des Weiteren ist der Beklagten zu 2) die Plangenehmigung vom 08.09.2006 am 12.09.2006 zugestellt worden. Spätestens ab diesem Zeitpunkt war die Beklagte zu 2) über die Einzelheiten der Renaturierungsmaßnahme informiert und gehalten, die Auswirkungen der Maßnahme für den Überschwemmungs- und Hochwasserschutz auf ihr Stadtgebiet zu prüfen.Nach den Ergebnissen der ergänzenden schriftlichen Stellungnahme des Sachverständigen A vom 02.11.2020 und nach deren mündlichen Erläuterung im Senatstermin vom 03.11.2020 hat die Beklagte zu 2) weder die sich aus der Plangenehmigung für den Überschwemmungs- und Hochwasserschutz ergebenden Konsequenzen mit dem erforderlichen Sachverstand geprüft noch hat sie die danach erforderlichen Sicherungsmaßnahmen getroffen. Die Ergebnisse der nachvollziehbaren und schlüssigen Stellungnahmen des Sachverständigen, denen die Beklagte zu 2) in der Sache nicht entgegengetreten ist, legt der Senat seiner Entscheidung nach umfassender eigener Prüfung zu Grunde.Der Sachverständige hat in seiner ergänzenden schriftlichen Stellungnahme vom 02.11.2020 sowie im Senatstermin vom 03.11.2020 nochmals mündlich ausgeführt, dass sich die Plangenehmigung des Kreises W unzureichend mit Fragen des Hochwasserschutzes betreffend den Ortsteil X auseinandersetzt. Der Sachverständige hat aufgezeigt, dass jegliche fachlich geprüften Erwägungen dazu fehlten, welche Auswirkungen die Stilllegung des verrohrten Bachlaufs im Überlastfall für den Wasserablauf haben würde. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass die vorgelegten Unterlagen zur Plangenehmigung nicht erkennen ließen, dass die Frage des Hochwasserschutzes für den Stadtteil X im Planungsprozess überhaupt erörtert worden ist, was mit den Angaben des Mitarbeiters der Beklagten zu 2) B im Senatstermin vom 03.11.2020 übereinstimmt. Der Senat geht davon aus, dass der Beklagten zu 2) die fehlenden Erwägungen zum Hochwasserschutz hätte auffallen müssen, da der Sachverständige ausgeführt hat, die im Planungsverfahren unterbliebene Berücksichtigung des Überschwemmungs- und Hochwasserschutzes betreffend das Stadtgebiet der Beklagten zu 2) sei für einen fachlich versierten städtischen Mitarbeiter erkennbar gewesen. Soweit sich die Beklagte zu 2) darauf beruft, dass die die Renaturierungsmaßnahme planende Stadt Y ein Ingenieurbüro mit der Planung der Maßnahme beauftragt habe, hat der Sachverständige vor dem Senat erläutert, dass Berechnungen dazu, wie die Renaturierungsmaßnahme die Entwässerung der südlich des Hausgrundstücks des Klägers gelegenen landwirtschaftlichen Flächen beeinflussen würde, schon nicht Gegenstand des Auftrags war. Nach der sachverständigen Beurteilung der vorliegenden Unterlagen zur Plangenehmigung war die Renaturierungsmaßnahme ausschließlich ökologisch motiviert, ohne Auswirkungen für den Schutz der bebauten Flächen auf dem Stadtgebiet der Beklagten zu 2) gegen Überschwemmungs- und Hochwassergefahren in den Blick zu nehmen.Die Beklagte zu 2) hätte deshalb in Erfüllung ihrer eigenen Verkehrssicherungspflicht nach Vorlage der Plangenehmigung geeignete Maßnahmen zum Hochwasserschutz treffen müssen. Nach den Erläuterungen des Sachverständigen im Senatstermin vom 03.11.2020 hätte die Beklagte zu 2) Überlegungen anstellen müssen, wie die Entwässerung der südlich gelegenen landwirtschaftlichen Flächen nach Stilllegung des alten Bachbetts und des verrohrten Abwasserkanals erfolgen würde, welche Niederschlagsmengen abgeleitet werden müssen, wann der Überlastfall eintritt und welche Konsequenzen sich für den Überlastfall, also für den Fall ergeben würden, dass das ablaufende Wasser von dem stillgelegten Bachbett nicht mehr aufgenommen werden kann. Nach der Beurteilung des Sachverständigen wären Überlastfall und Ablauf des Wassers auf der Grundlage der Empfehlungen der Fachliteratur unter der Annahme eines 100-jährigen Regenereignisses darzustellen gewesen, wie es für die Maßnahme im Genehmigungsverfahren ursprünglich auch von dem Staatlichen Umweltamt C angeregt worden ist. Auf der Grundlage dieser Erkenntnisse hätte die Beklagte zu 2) das Schutzniveau für den Ortsteil X definieren und den Hochwasserschutz ausrichten müssen. Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, dass die zu erwartenden Veränderungen der Entwässerungssituation auch mit den im Jahr 2006 zur Verfügung stehenden Mitteln aufgrund vorhandener Erfahrungswerte unter Berücksichtigung des Landschaftsprofils, welches unter Zuhilfenahme einer Karte mit eingetragenen Höhenlinien hätte ermittelt werden können, prüfbar gewesen wären.Hätte die Beklagte zu 2) die Hochwassersituation gemäß den vom Sachverständigen dargestellten Vorgaben geprüft, hätte sie festgestellt, dass das Oberflächenwasser von den zum Klägergrundstück südlich gelegenen Ackerflächen (im schriftlichen Gutachten des Sachverständigen A vom 27.07.2018 mit „b“ bezeichnet, vgl. Abb. 3-9 u. 3-10, S.20, 21 des Gutachtens) in Richtung des alten Bachbetts strömt, dort aber nicht mehr durch den verrohrten Abwasserkanal aufgenommen wird, weshalb sich bei Starkregenereignissen die Gefahr abzeichnete, dass das alte Bachbett „überläuft“ und das Wasser auf das Grundstück des Klägers strömt. Diese Gefahr hätte die Beklagte zu 2) nach der Beurteilung des Sachverständigen im Senatstermin v. 03.11.2020 durch zumutbare Maßnahmen abwenden können. Die Beklagte zu 2) hätte durch Schaffen eines veränderungsfesten Geländeprofils – insbesondere durch das Anlegen von Ablaufrinnen und einer Abfangmauer sowie durch eine entsprechende Profilierung des alten Bachbetts – dafür sorgen können, dass das von den Ackerflächen strömende Wasser das alte Bachbett erreicht, und von dort aus entweder über das vorhandene alte Kanalrohr abgeleitet wird, oder von dem alten Bachbett vollständig an das renaturierte Gewässer abgegeben wird.b) Die Beklagte zu 2) hat die ihr obliegenden Verkehrssicherungspflichten auch schuldhaft verletzt. Denn die Beklagte zu 2) hat die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen ohne erkennbaren sachlichen Grund nicht vorgenommen. Die Beklagte zu 2) kann sich nicht damit entlasten, dass ihre Bediensteten die von dem gerichtlichen Sachverständigen aufgezeigten Probleme und Fragestellungen während des Planungsverfahrens und nach Vorlage der Plangenehmigung offenkundig nicht erkannt haben. Die Beklagte zu 2) muss zur Erfüllung ihrer Verkehrssicherungspflichten entweder fachlich geschulte Mitarbeiter beschäftigen oder ihre Bediensteten dahin anweisen, sich fachlich beraten zu lassen (vgl. Senat, Urt. v. 13.03.2013, 11 U 198/10, Tz.35, juris).c) Die Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten zu 2) ist für den in Rede stehenden Schaden in Form der Überschwemmung des vormaligen klägerischen Grundstücks kausal geworden. Dem Kläger ist der Nachweis gelungen, dass der eingetretene Schaden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeblieben wäre, wenn sich die Beklagte zu 2) pflichtgemäß verhalten hätte (vgl. Senat, Urt. v. 26.05.2010, 11 U 129/08, Tz.43, juris; Urt. v. 13.03.2013, 11 U 198/10, Tz.35, juris).Nach der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Schaden bei pflichtgemäßen Verhalten der Beklagten zu 2) nicht eingetreten wäre; etwas anderes wird auch von der Beklagten zu 2) nicht – und schon gar nicht mit Substanz - geltend gemacht.Der Sachverständige hat in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 02.11.2020 und in der mündlichen Verhandlung vom 03.11.2020 ausgeführt, dass das klägerische Grundstück überflutende, von den landwirtschaftlichen Flächen ablaufende Wasser nach den der Erstellung des Gutachtens vom 27.07.2018 zu Grunde liegenden topographischen Verhältnissen vollständig von dem alten Bachbett und dem verrohrten Abwasserkanal hätte aufgenommen werden können, wäre dieser in Betrieb geblieben. Damit wäre das klägerische Grundstück trotz des sog. „Jahrhundertregens“ nicht überflutet worden. Nach den Berechnungen des Sachverständigen in der schriftlichen Stellungname vom 02.11.2020 wäre die Leistungsfähigkeit des alten Abwasserkanals – ausgehend von den sich aus dem Gutachten des Ingenieurbüros D im Plangenehmigungsverfahren festgehaltenen Daten - ausreichend gewesen. Dass der Berechnung der Leistungsfähigkeit des Kanals abweichende Daten zu Grunde zu legen sind, hat die Beklagte zu 2) nicht dargetan. Sofern der Sachverständige mögliche Leistungseinschränkungen des Kanals nicht auszuschließen vermochte, entlastet dies die Beklagte zu 2) nicht, da sie durch Inanspruchnahme der Beklagten zu 1) bei Aufrechterhaltung des verrohrten Abwasserkanals für dessen Unterhaltung und Funktionsfähigkeit hätte sorgen müssen.Die Haftung der Beklagten zu 2) ist nicht wegen höherer Gewalt ausgeschlossen. Der Senat kann zu Lasten der darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten zu 2) nicht feststellen, dass sie alle technisch möglichen Sicherungsmaßnahmen ergriffen hat, um eine schadlose Ableitung des Oberflächenwasser zu gewährleisten oder dass sich der Schaden in gleicher Weise und im gleichen Umfang ereignet hätte, wenn sie die erforderlichen Maßnahmen getroffen hätte (vgl. BGH, Urt. v. 19.01.2006, III ZR 121/05, Tz.8, juris; Senat, Urt. v. 23.07.2010, 11 U 145/08, Tz.28, juris; Senat, Urt. v. 13.03.2013, 11 U 198/10, Tz.40, juris). Nach den schriftlichen und mündlichen Ausführungen des Sachverständigen A vom 02.11.2020 u. 03.11.2020 hat die Beklagte zu 2) nicht die technisch möglichen und zumutbaren Sicherungsmaßnahmen getroffen, um eine schadlose Ableitung des Oberflächenwassers zu ermöglichen. Der Beklagten zu 2) wäre es möglich und zumutbar gewesen, entweder für eine Ableitung des in den stillgelegten Bachbetts strömenden Wassers in das renaturierte Gewässer zu sorgen oder den ursprünglich vorhandenen verrohrten Abwasserkanal zu erhalten. Es kann auch nicht angenommen werden, dass das Grundstück des Klägers aufgrund der im Jahr 2013 herrschenden topographischen Verhältnisse auch im Fall einer gegebenen Entwässerungsmöglichkeit über den verrohrten Abwasserkanal oder über das renaturierte Gewässer überschwemmt worden wäre, da sich die grundlegenden topographischen Verhältnisse in Form des Gefälles zwischen Schadens- und Begutachtungszeitpunkt nicht verändert haben und es der Beklagten zu 2) im Übrigen möglich gewesen wäre, durch das Anlegen von Ablaufrinnen für eine zielgerichtete, veränderungsfeste Entwässerung der landwirtschaftlichen Flächen zu sorgen.d) Die Beklagte zu 2) hat dem Kläger den kausal auf dem Regenereignis vom 20.06.2013 beruhenden Schaden zu ersetzen. Ein Schaden an dem klägerischen Grundstück ist dadurch entstanden, dass das Kellergeschoss des Wohnhauses des Klägers in Folge des Regenereignisses um mehr als 1 m geflutet worden ist. Inwieweit das Eigentum des Klägers im Einzelnen Schaden genommen hat, war mit dem Beweismaß des § 287 ZPO festzustellen. Die Schadenshöhe hat der Senat gem. § 287 Abs.1 ZPO im Wege der Schätzung ermittelt.Zu ersetzen ist gem. § 249 BGB entweder der erforderliche Reparaturaufwand zur Wiederherstellung einer beschädigten Sache oder der Wiederbeschaffungsaufwand im Fall der endgültigen Zerstörung, im Zweifel ist der Mindestschaden zu ermitteln (Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl., § 287 Rn.2). Eine Schadensbemessung nach dem Wiederbeschaffungsaufwand scheidet aus, wenn gleichwertige gebrauchte Sachen nicht erhältlich sind oder diese Art der Ersatzbeschaffung wegen Unzumutbarkeit nicht in Betracht kommt. In diesem Fall kann der Schaden nur durch die Anschaffung einer neuen Sache beseitigt werden. Von dem Neupreis ist ein Abzug neu für alt zu machen (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 80. Aufl., § 249 Rn.19), soweit auf Seiten des Geschädigten eine ihm günstige Vermögensmehrung eingetreten ist. Die Höhe des Abzugs ist im Wege der linearen Abschreibung nach der Relation der Nutzungsdauer des alten und des neuen Gegenstandes zu bemessen (Palandt/Grüneberg, BGB, Vorb v § 249 Rn.97 ff; Palandt, a.a.O. § 249 Rn.19). Gleiches gilt, soweit der Kläger durch Maßnahmen zur Wiederherstellung wirtschaftliche Vorteile erlangt hat (Palandt/Grüneberg, BGB, Vorb v § 249 Rn.99; vgl. OLG Hamm, Urt. v. 20.01.1993, 26 U 6/92, Tz.115, juris).
10Zur Schadenshöhe hat der Kläger mit Schriftsatz vom 25.02.2021 ergänzend vorgetragen. Die im Schriftsatz vom 25.02.2021 enthaltene Schadensaufstellung (Bl.658 ff d.A.) ist mit den Parteien im Senatstermin vom 08.09.2021erörtert worden und Grundlage der nachfolgenden Ausführungen. Dabei ist der Senat davon überzeugt, dass sowohl die vormalige Immobilie des Klägers in ihrer Substanz durch die Überflutung Schaden genommen hat als auch die in dem Keller der Immobilie gelagerten Gegenstände. Dies folgt schon aus der allgemeinen Lebenserfahrung und ist vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 08.09.2021 unter Vorlage zahlreicher Fotografien anschaulich geschildet worden. Sofern der Kläger mit Schriftsatz vom 25.02.2021 die einzelnen Schadenspositionen konkret benannt hat, bezweifelt der Senat nach der persönlichen Anhörung des Klägers sowie nach der Augenscheinnahme der zur Akte gereichten und im Senatstermin vom 08.09.2021 gezeigter Fotografien beschädigter bzw. verschmutzter Gegenstände auch nicht, dass die vom Kläger bezeichneten Gegenstände vorhanden waren und am Schadenstag tatsächlich Schaden genommen haben. Auf Anregung des Senats sind die vom Kläger im Einzelnen bezeichneten Schadenspositionen bestimmten Gruppen zugeordnet worden (Bausubstanz, Heizungsanlage, Elektrogroßgeräte, Aufwendungen zur Schadensbeseitigung, restliche Positionen). Die den Gruppen Bausubstanz, Heizungsanlage, Elektrogroßgeräte und Aufwendungen zur Schadensbeseitigung zugeordneten Positionen sind im Senatstermin vom 08.09.2021 im Einzelnen erörtert worden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Berichterstattervermerk und die nachstehenden Ausführungen unter lit.aa) – dd) Bezug genommen. Hieraus ergibt sich ein Schadensersatzbetrag von insgesamt 16.355,47 €. Soweit sich wegen der Summe geringfügige Abweichungen zu dem im Senatstermin genannten Beträgen ergeben, ist dies der Korrektur verschiedener Einzelwerte nach der abschließenden Beratung des Senats geschuldet. Wegen der im Senatstermin nicht im Einzelnen erörterten restlichen Positionen haben sich die Parteien auf Vorschlag des Senats im Termin darauf verständigt, den Wert dieser restlichen Positionen mit insgesamt 5.000,00 € zu bemessen. Wegen der hierzu erfolgten Parteierklärungen wird auf das Sitzungsprotokoll vom 08.09.2021 verwiesen.aa) Die dem Kläger an der Bausubstanz seiner vormaligen Immobilie durch die Überschwemmung entstanden Schäden bewertet der Senat wie folgt:lfd. Nr.
11175 Schmutzwasserpumpen 158,90 € brutto
12174 Sandsäcke 0,00 €
13173 Sand 0,00 €
14149 Holztür 30,00 €
15166 Aufarbeitung Kellertreppe 240,00 € netto
16167 Austausch Stahltür 572,50 € netto
17168 Keller trocknen, Strom 150,00 €
18169 Trocknungsgeräte Miete 701,53 € brutto
19170 Keller isolieren/streichen, Fa. E 1.422,20 € netto
20179 Kellersanierung, Fa. F 1.102,15 € netto
21Summe 4.377,28 €
22Der Ankauf der Schmutzwasserpumpen ist belegt (Anlage BK 12, Bl.630 d.A.), gleiches gilt für die Miete der Trocknungsgeräte (Anlage BK 10, Bl.633 d.A.). Über die Positionen 166, 167, 170, 179 hat der Kläger entsprechende Angebote zur Akte gereicht (Anlage BK 6, Bl.629) bzw. im Termin nachgereicht. Da es dem Kläger unbenommen bleibt, den durch die Angebote der Höhe nach belegten Schaden fiktiv abzurechnen, sind die zur Schadensbeseitigung erforderlichen Kosten ersatzfähig, auch wenn der Kläger die Schäden letztendlich nicht oder in Eigenleistung beseitigt hat. Ersatzfähig ist allerdings nur der Nettobetrag der zur Schadensbeseitigung erforderlichen Kosten, § 249 Abs.2 S.2 BGB.Bezüglich der Positionen 166, 167, 170 u. 179 hat der Senat aufgrund des Umstands, dass dem Kläger durch die nach dem Schadensereignis erforderliche Sanierung/Renovierung des Kellers auch Vorteile entstanden sind, einen Abzug neu für alt vorgenommen. Der Senat hat berücksichtigt, dass private Kellerräume im Falle ihrer Nutzung als Lagerraum regelmäßig nicht in bestimmten zeitlichen Intervallen grundlegend renoviert werden. In der Regel erfolgt die Renovierung des Kellers entweder im Zusammenhang mit dem Erwerb einer gebrauchten Immobilie oder ein weiteres Mal geraumer Zeit nach deren Errichtung. Der Senat geht nach der Anhörung des Klägers, der geschildert hat, er habe den Keller vor dem Schadensfall „erst 1995/1996“ umfassend saniert, davon aus, dass der Kläger die Kellerräume bis zum Verkauf des Hauses im Frühjahr 2021 kein weiteres Mal renoviert hätte. Die „zusätzliche“ Erneuerung der Keller hat der Senat in der Weise berücksichtigt, dass er die zur Schadensbeseitigung ausgewiesenen Kosten in Höhe der Hälfte in die Schadensberechnung eingestellt hat. Für die Wiederbeschaffung der im Keller gelagerten Holztür hat der Senat einen Betrag von 30,00 € als Mindestschaden angenommen. Mangels Angaben zu Alter, Hersteller, Beschaffenheit und Zustand der Tür war der Senat nicht in der Lage, einen anderen Betrag zu schätzen. Den Mindestschaden von 30,00 € hat der Senat deshalb angenommen, weil in Internetportalen gebrauchte Zimmertüren aus Holz zu diesem Preis angeboten werden.Die Kosten für die Anschaffung der Sandsäcke nebst Füllmaterial sind hingegen nicht ersatzfähig. Die Sandsäcke dienten nicht der Schadensbeseitigung sondern der Vorsorge gegen weitere Schadensereignisse.bb) Die dem Kläger an der Heizungsanlage entstandenen Schäden bewertet der Senat wie folgt:lfd. Nr.
23164 Erneuerung Heizung 4.385,00 € brutto
24165 Ersatz 3 Heizkörper 906,00 € netto
25Summe 5.291,00 €
26Die Kosten für die Erneuerung der Heizungsanlage hat der Senat ebenfalls mit der Erwägung zur Hälfte angesetzt, dass der Kläger bis zum Verkauf der Immobilie die 1995/1996 installierte Heizungsanlage voraussichtlich nicht erneuert hätte und der Senat davon ausgeht, dass eine Mitte der 1990ziger Jahre neu erworbene Heizungsanlage eine übliche Funktions- und Nutzungsdauer von 25 Jahren erreicht. Die vorstehenden Erwägungen gelten grundsätzlich auch für die Ersatzbeschaffung der im Keller verbauten Heizkörper. Der Betrag von 906,00 € ist deshalb in Ansatz zu bringen, weil der Kläger in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, von den doppelt geltend gemachten Positionen 165 u. 171 sei der Netto-Betrag gem. dem Angebot der Fa. G (Anlage BK 9, Bl.626 d.A.) maßgeblich.
27cc) Die dem Kläger an den verschiedenen Elektrogroßgeräten entstandenen Schäden bewertet der Senat wie folgt:
28lfd. Nr.
293 Gefrierschrank Marke01 680,40 € netto
304 Kühlschrank Marke01 295,65 € netto
315 Kühlschrank Marke01 323,60 € netto
3259 Waschmaschine 200,00 €
3360 Wäschetrockner 166,66 €
34101 Staubsauger Marke02 20,00 € Mindestschaden
35115 Kühlschrank Marke03 300,00 € Mindestschaden
36117 Rasenmäher 100,00 €
37162 Prüfung d. Elektrogeräte 53,55 €
38Summe 2.139,86 €
39Die Kosten für die Überprüfung der Elektrogeräte ist nach Vorlage der entsprechenden Rechnung der Fa. H v. 24.06.2013 im Senatstermin v. 08.09.2021 belegt.Die Kosten für den Ersatz der Gefrier- u. Kühlschränke (Nr. 3, 4, 5 u.115) hat der Senat ausgehend von den von dem Kläger angegebenen Anschaffungspreisen ermittelt, die nach Einschätzung des Senats auch noch den im Jahr 2013 marktüblichen Preisen entsprochen haben. Da der Kläger nach eigenen Angaben die jeweiligen Brutto-Preise angegeben hat, war zunächst die MwSt von 19 % in Abzug zu bringen, da der Kläger die Kühlgeräte für sein Gewerbe erworben hat und zum Vorsteuerabzug berechtigt war. Hinsichtlich der Kühlgeräte unter den lfd. Nr. 3, 4, 5 hat der Kläger als Anschaffungszeitpunkt ca. das Jahr 2005 angegeben. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Kläger die Geräte nur in den Monaten September bis Dezember genutzt hat, geht der Senat davon aus, dass die Kühlgeräte im Zeitpunkt des Schadensfalls die Hälfte ihrer Funktionsdauer erreicht hatten, weshalb der Senat Kosten in Höhe der Hälfte der angegebenen Anschaffungspreise in die Schadensberechnung eingestellt hat. Was den Kühlschrank Marke03 angeht, war eine solche Schadensermittlung nicht möglich, weil der Kläger den Anschaffungszeitpunkt für das Gerät nicht angegeben hat. Da der Kläger ein Angebot für den Preis für die Neuanschaffung eines vergleichbaren Geräts über 1.490,00 € brutto angegeben hat, geht der Senat davon aus, dass der vom Kläger selbst angegebene Zeitwert von 300,00 € jedenfalls den Mindestschaden abbildet.Die Kosten für den Ersatz von Waschmaschine, Wäschetrockner (59, 60) und Rasenmäher hat der Senat ebenfalls ausgehend von den von dem Kläger angegebenen Anschaffungspreisen ermittelt, die nach Einschätzung des Senats auch noch den im Jahr 2013 marktüblichen Preisen entsprochen haben. Von den angegebenen Anschaffungspreisen für die Waschmaschine und den Wäschetrockner hat der Senat lediglich einen Betrag von einem Drittel berücksichtigt. Der Kläger hat angegeben, die Waschmaschine und den Trockner im Jahr 2003 erworben zu haben, sie waren im Schadensfall 10 Jahre alt. Nach allgemeiner Lebenserfahrung hatten sie zu diesem Zeitpunkt 2/3 ihrer Funktionsdauer erreicht. Der im Jahr 1997 angeschaffte Rasenmäher (Nr.117) hat nach Angaben des Klägers seinerzeit 1.149,00 DM (nicht Euro) gekostet. Der Senat geht deshalb davon aus, dass es sich um ein hochwertiges Gerät gehandelt hat. Hochwertige Elektro-Handrasenmäher werden gegenwärtig zu einem Preis von rd. 300,00 € angeboten. Da der Rasenmäher im Zeitpunkt des Schadensfalls bereits 16 Jahre alt war, geht der Senat davon aus, dass unter Berücksichtigung des Abzug neu für alt noch ein Betrag von 100,00 € anzusetzen ist.Für die Wiederbeschaffung des im Keller gelagerten Bodenstaubsaugers der Marke Marke02 (Nr.101) hat der Senat einen Betrag von 20,00 € als Mindestschaden angenommen. Mangels Angaben zum Alter war der Senat nicht in der Lage, einen anderen Betrag zu schätzen. Den Mindestschaden von 20,00 € hat der Senat deshalb angenommen, weil in Internetportalen gebrauchte Bodenstaubsauger der Marke Marke02 zu diesem Preis angeboten werden.dd) Schließlich sind dem Kläger Aufwendungen zur Schadensbeseitigung durch zu vergütende Fremdleistungen und in Form von Eigenleistungen entstanden. Diese Aufwendungen sind wie folgt zu ersetzen:
40lfd. Nr.
41163 Kellerräumung 2.507,33 €
42178 Hilfeleistung Nachbar 155,00 €
4328, 29 , 30 , 127, 128 Räder reinigen 245,00 €
44177 Eigenleistung 1.220,00 €
45172 Garten, Eigenleistung 420,00 €Summe 4.547,33 €
46Die Kosten für die Räumung des Kellers (Beseitigung des eingeschwemmten Schlamms, Deinstallation und Entsorgung der Elektrogeräte u. der Heizung) sind in der berücksichtigten Höhe nachvollziehbar. Hierzu hat der Kläger einen Auszug aus dem Kostenvoranschlag der Fa. G v. 24.06.2013 vorgelegt. Aus den dort aufgeführten Positionen 07 – 11 ergibt sich ein Betrag von 2.107,00 €. Da der Senat davon ausgeht, dass die Kosten mit den Nettobeträgen ausgewiesen sind, ist die MwSt von 19 % hinzuzurechnen, da der Kläger die Arbeiten hat ausführen lassen. Zu ersetzen ist außerdem die von dem Kläger aufgewandt Entschädigung von 155,00 € für Hilfeleistungen des Nachbarn beim Abpumpen des in den Keller gelangten Wassers. Die seitens des Klägers angegebene Stundenzahl erscheint dem Senat ebenso angemessen wie die in Ansatz gebrachte Vergütung von 10,00 €/Stunde. Der Senat geht weiter davon, dass der Kläger die Feinmechanik der im Keller gelagerten Räder von einem Fachbetrieb überarbeiten lassen musste. Die Kosten von jeweils 49,00 € hält der Senat für angemessen.Soweit der Kläger eigene Arbeitsleistungen zur Schadensbeseitigung an seinem Keller und an den Außenanlagen investiert hat, kann er hierfür Ersatz verlanden. Der Aufwand der eigenen Arbeitsleistung zur Schadensbeseitigung ist ersatzfähig, soweit die Leistungen nach der Verkehrsanschauung Marktwert haben, und zwar in einer Höhe von bis zu 60 % der Kosten eines Fachunternehmens (Palandt/Grüneberg, BGB, 80. Aufl., § 249 Rn.67; vgl. auch BGH, Urt. v. 07.03.2001, X ZR 160/99, Tz.22, juris). Der Kläger macht Ersatz für eigene Arbeitsleistungen zum Abpumpen, Reinigen und Spülen geltend (lfd. Nr.177), die er mit 20,00 € pro Stunde berechnet, was nicht zu bestanden ist. Aus der Aufstellung des Klägers ergeben sich 53 Stunden Arbeitszeit, wobei in dieser Aufstellung die am 23.06. geleisteten Stunden versehentlich nicht enthalten sind. Der Senat geht davon aus, dass der Kläger am 23.06., wie die Tage zuvor und danach, ebenfalls 8 Stunden zur Schadensbeseitigung aufgewendet hat, so dass er den Aufwand für 61 geleistete Stunden ersetzt verlangen kann.Soweit der Kläger den Garten von Verschmutzungen gereinigt und Pflegemaßnahmen hinsichtlich des Rasens und der vorhandenen Bepflanzung erbracht hat, geht der Senat davon aus, dass der Kläger hierfür an zwei weiteren Tagen jeweils 8 Stunden aufgewendet hat, für die er einen Aufwendungsersatz von 320,00 € verlangen kann. Die zusätzlich aufgewandten Kosten für den Ersatz zerstörter Pflanzen, Düngemittel, Rasensaat schätzt der Senat auf weitere 100,00 €.e) Der Anspruch des Klägers ist nicht verjährt. Der Anspruch aus § 839 BGB, Art.34 GG unterliegt der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB. Die Verjährung beginnt gem. § 199 Abs.1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat. Danach begann die Verjährungsfrist nicht vor dem 31.12.2013. Denn der Kläger hat frühestens mit dem Schadensfall vom 20.06.2013 davon Kenntnis erlangt, dass die Beklagte zu 2) nach Durchführung der Renaturierungsmaßnahme den Hochwasserschutz zu seinem Nachteil nicht beachtet hat. Klage erhoben hat der Kläger bereits im November 2014, also vor Ablauf der Verjährungsfrist.2. Auf den sich ergebenden Schadensersatzbetrag von insgesamt 21.355,47 € schuldet die Beklagte zu 2) die Zahlung von Prozesszinsen gem. § 291 BGB seit dem 07.11.2014. Ein Anspruch auf die geltend gemachten Verzugszinsen besteht aufgrund der ursprünglichen Zuvielforderung wegen der Schadensabrechnung unter Zugrundelegung der Anschaffungspreise nicht.3. Soweit der Kläger die Ansprüche gegen die Beklagte zu 1) weiter verfolgt, ist die Berufung unbegründet. Das Landgericht hat die gegen die Beklagte zu 1) gerichtete Klage zu Recht abgewiesen.Die Beklagte zu 1) hat entsprechend den ihr obliegenden Aufgaben nur für etwaige Pflichtverletzungen im Hinblick auf die Gewässerunterhaltung im Stadtgebiet der Beklagten zu 2) einzustehen. Eine Verletzung von Gewässerunterhaltungspflichten ist nicht festzustellen und überdies nach dem Gutachten des Sachverständigen A vom 27.07.2018 für den Schaden an dem klägerischen Grundstück nicht kausal geworden. Der Schadensfall ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme darauf zurückzuführen, dass Oberflächenwasser von den südlich des Klägergrundstücks gelegenen Ackerflächen zunächst in das alte Bachbett gelaufen ist, von dort aus nicht ablaufen konnte und deshalb auf das klägerische Grundstück geströmt ist (vgl. S.25 d. Sachverständigengutachtens v. 27.07.2018). Für die fehlende Ablaufmöglichkeit des in dem alten Bachbett angesammelten Wassers hat die Beklagte zu 1) nicht einzustehen.a) Dass die Entscheidung, den ehemaligen verrohrten Abwasserkanal nicht weiter zu betreiben, von der Beklagten zu 1) getroffen worden ist, ist nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich.b) Eine Haftung der Beklagten zu 1) für die fehlende Ablaufmöglichkeit des angesammelten Wassers nach § 2 Abs.1 HaftpflG scheidet aus, weil das HaftpflG für die Unterhaltung offener Abwassergräben nicht anwendbar ist. Offene Wassergräben stellen mangels Verrohrung keine Anlage i.S.d. § 2 HaftpflG dar (BGH, Urt. v. 13.06.1996, III ZR 40/95, Tz.11, juris; Senat, Urt. v. 26.05.2010, 11 U 129/08, Tz.62, juris).c) Ebenso scheidet eine Haftung der Beklagten aufgrund von Verletzungen der Gewässerunterhaltungspflicht nach dem WHG in Verbindung mit § 823 Abs.1 u. 2 BGB bzw. § 839 BGB, Art.34 aus. Die Gründe, weshalb der Senat eine Haftung der Beklagten zu 1) wegen einer Verletzung von sich aus dem WHG ergebenden Pflichten für nicht gegeben hält, sind dem Kläger bereits durch den Hinweis des Vorsitzenden vom 12.12.2018 (Bl.326 ff d.A.) mitgeteilt worden, ohne dass der Kläger dem mit weiteren Sachvortrag begegnet ist.Soweit der Kläger geltend gemacht hat, das ehemalige Bachbett sei überwuchert und insbesondere der Anschluss an die Kanalisation sei verschüttet bzw. teilweise verschlossen gewesen, weshalb das vorhandene Wasser nicht habe abfließen können, ergibt sich kein Verstoß gegen die aus § 39 Abs.1 Nr.1 WHG folgende Verpflichtung der Beklagten zu 1), das Bett eines oberirdischen Gewässers zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses zu unterhalten. Bei dem stillgelegten Bachbett hat es sich im Zeitpunkt des Schadensfalls sich nicht mehr um ein Gewässer i.S.d § 39 WHG gehandelt, vielmehr stellte das alte Bachbett nach der Renaturierung lediglich eine Geländesenke dar.Das alte Bachbett hat die Gewässereigenschaft verloren, weil der alte Bachlauf durch die Veränderung des Gewässerverlaufs nach Anlegen der Kurve und der Böschung von dem natürlichen Wasserkreislauf des Xer Bachs/Vs abgetrennt worden ist (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 12. Auf., § 3 Rn.28). Des Weiteren handelt es sich bei dem alten Bachbett auch deshalb nicht mehr um ein oberirdisches Gewässer i.S.d. § 39 Abs.1 Nr.1 WHG, weil es seit seiner Stilllegung grundsätzlich kein Wasser mehr führt. Zwar muss ein Gewässer nicht ständig Wasser führen, ausreichend ist, wenn dies nur zu bestimmten Zeiten, etwa nach der Schneeschmelze oder starken Regenfällen, der Fall ist. Es reicht aber nicht, wenn das Gelände nur einmalig Wasser führt, etwa aufgrund eines außergewöhnlichen Naturereignisses (Czychowski/Reinhardt, WHG, 12. Aufl., § 3 Rn.14) Das Sachverständigengutachten vom 27.07.2018 ergeben, dass das renaturierte Gewässer nicht in das alte Bachbett „überläuft“ (S.25 d. Sachverständigengutachten v. 17.07.2018). Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 14.06.2017außerdem angegeben, dass das alte Bachbett nach der Renaturierung bis zu dem Schadensereignis niemals Wasser geführt habe (vgl. Bl.183 d.A.). Aus diesem Grund der Senat davon aus, dass das Bachbett nur dann Wasser führt, wenn es vereinzelt zu einem sog. „Jahrhundertregen-Ereignis“ kommt, wodurch die Gewässereigenschaft nicht begründet wird.Die Beklagte zu 1) haftet auch nicht wegen einer Verletzung der Verpflichtung aus § 37 Abs.1 S.2 WHG, da sie nicht zum Nachteil des tiefer gelegenen Klägergrundstücks den natürlichen Ablauf wild ablaufenden Wassers verändert oder verstärkt hat. Die Beklagte zu 1) hat keine Maßnahmen getroffen, die den natürlichen Ablauf des Niederschlagswassers von den höher gelegenen landwirtschaftlichen Flächen verändert haben. Soweit die Beklagte zu 1) das nach der Renaturierungsmaßnahme stillgelegte Bachbett nicht gepflegt, und insbesondere den Anschluss an die Kanalisation nicht freigelegt und gewartet hat, hat sie nicht in den natürlichen Ablauf von wildem Wasser eingegriffen, sondern auf die künstlich geschaffene Abflussmöglichkeiten eines früheren gefassten und künstlich als Abwasserkanal ausgebauten (früheren) Gewässers eingewirkt.Auch eine Haftung wegen einer Pflichtverletzung nach § 54 Abs.1 WHG scheidet aus, weil es sich bei dem frei über die Ackerflächen abschließenden Niederschlagswasser nicht um Abwasser im Sinne der Vorschrift handelt. Erfasst wird hier nur das von bebauten Flächen abfließende Wasser (vgl. auch Czychowski/Reinhardt, WHG, 12. Aufl., § 54 Rn.15).4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs.1, 97 Abs.1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr.10, 711 ZPO.Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs.2 ZPO nicht vorliegen. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich, da der Senat den Rechtsstreit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entschieden hat.
47Die Entscheidung des Senats ist nicht rechtskräftig (BGH III ZR 147/21).