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Oberlandesgericht Hamm, 11 U 44/21

Datum:
05.11.2021
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 U 44/21
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2021:1105.11U44.21.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 11 O 314/20
Schlagworte:
Infektionsschutzgesetz, Corona, Betriebsschließung, Entschädigung
Normen:
§§ 56, 65 IfSG
Leitsätze:

Die Schließung eines Gewerbebetriebs auf der Grundlage eines Erlasses des beklagten Landes begründet - wenn die Voraussetzungen eines gesetzlich geregelten Entschädigungstatbestands nicht erfüllt sind - keinen Entschädigungsanspruch analog § 56 oder analog § 65 IfSG.

 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 26.02.2021 verkündete Urteil des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

 
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