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Oberlandesgericht Hamm, 11 U 41/20

Datum:
29.01.2021
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 U 41/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2021:0129.11U41.20.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Detmold, 25 O 293/19
Schlagworte:
Feststellungsklage, Entschädigung, Durchsuchung
Normen:
§§ 256 ZPO; 2, 7, 10, 12, 13 StrEG
Leitsätze:

Zur Zulässigkeit und Begründetheit einer Feststellungklage, mit der ein Entschädigungsanspruch aus § 2 StrEG für aus Anlass einer strafprozessualen Durchsuchung entstandene Verteidigerkosten geltend gemacht wird.

 
Tenor:

Das Versäumnisurteil des Senats vom 9. Oktober 2020 wird aufgehoben.

Auf die Berufung des Klägers wird an das am 21.01.2020 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, den Kläger von den zu seinen Lasten durch die Durchsuchungsmaßnahme vom 24.10.2017 verursachten Verteidigerkosten freizustellen. Die Freistellungsverpflichtung beschränkt sich auf die nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abrechenbaren gesetzlichen Gebühren und Auslagen. Soweit mit diesen nicht nur die Verteidigung des Klägers gegen die Durchsuchungsmaßnahme, sondern auch dessen sonstige Verteidigung in dem Ermittlungsverfahren 355 Js 1/17 (126) StA Bochum abgegolten wird oder würde, beschränkt sich die Freistellungsverpflichtung des beklagten Landes zudem auf den Anteil der gesetzlichen Gebühren und Auslagen, der dem Anteil der Verteidigung gegen die Durchsuchungsmaßnahme an der gesamten Verteidigung des Klägers in dem Ermittlungsverfahrens 355 Js 1/17 (126) StA Bochum entspricht.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtstreits mit Ausnahme der durch Säumnis des Klägers im Senatstermin am 09.10.2020 verursachten Kosten, welche der Kläger allein zu tragen hat, tragen der Kläger zu 4/5 und das beklagte Land zu 1/5.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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