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Oberlandesgericht Hamm, 11 U 37/20

Datum:
27.01.2021
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 U 37/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2021:0127.11U37.20.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 8 O 371/17
Schlagworte:
Landwirtschaftskammer, Beratung, Auskunft, Pflanzenschutzmittel, Rückstandshöchstgehalt, Lückenindikationsgenehmigung, Zulassung, Amtshaftung, vertragliche Haftung, europarechtliche Staatshaftung
Normen:
§§ 280 BGB, 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG, 1, 2 LWKG NW,; Art. 51 VO (EG) 1107/2009, VO (EU) 2016/1015
Leitsätze:

Die aus § 2 Abs. 1 LWKG NW folgende Aufgabe der Information und Beratung der Landwirte nimmt die Landwirtschaftskammer als öffentliche Aufgabe wahr. Hieran ändert sich nichts, wenn die Landwirtschaftskammer Informationen über eine durch einen privaten Verein bereitgestellte Internetplattform verbreitet, zu der ein Landwirt einen privatrechtlichen Zugang hat. Erwirkt eine Landwirtschaftskammer als antragstellende Dritte eine Lückenindikationsgenehmigung für ein Pflanzenschutzmittel, trifft sie in der Folgezeit nicht die Pflichten eines Zulassungsinhabers. Vielmehr kann ein Hersteller (als Zulassungsinhaber) zur Überwachung der Zulassung auch im ausgeweiteten Bereich verantwortlich sein und für Versäumnisse nach den Grundsätzen der Produkthaftung zu haften haben. Erteilt eine Landwirtschaftskammer umfassende Hinweise zum Pflanzenschutz, die beim Nutzer den Eindruck hervorrufen, weitere Informationsquellen nicht in Anspruch nehmen zu müssen, müssen die Informationen der Landwirtschaftskammer zutreffend, vollständig und aktuell sein. Ein Versäumnis der Landwirtschaftskammer insoweit kann einen Amtshaftungsanspruch begründen, der aufgrund des Bestehens einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit wiederum ausgeschlossen ist, wenn der Hersteller auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann.

 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 09. Januar 2020 verkündete Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern die Beklagte vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

 
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