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Oberlandesgericht Hamm, 11 U 18/21

Datum:
13.04.2021
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 U 18/21
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2021:0413.11U18.21.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 8 O 237/20
Schlagworte:
Amtshaftung, Verkehrssicherungspflicht, Landesstraße, Passivlegitimation
Normen:
§ 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG, 9, 9a, 43 StrWG NRW
Leitsätze:

Für eine Klage wegen der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bei einer Landesstraße sind der Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen als rechtlich unselbständiger Teil der Landesverwaltung und - mangels Direktanspruchs - der Haftpflichtversicherer nicht passivlegitimiert.

 
Tenor:

I. Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 30.11.2020 verkündete Urteil des Einzelrichters der 8. Zivil-kammer des Landgerichts Bielefeld durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

II. Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses zu dem Hinweis Stellung zu nehmen oder mitzuteilen, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen wird.

 
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Die Berufung ist nach Erlass des Hinweisbeschlusses zurückgenommen worden.

 

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