Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Hamm, 11 U 166/20

Datum:
07.04.2021
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 U 166/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2021:0407.11U166.20.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 02 O 120/20
Schlagworte:
unionsrechtlicher Haftungsanspruch, Typgenehmigung, Dieselskandal, Bundesrepublik
Normen:
§§: §§ 256, 522 ZPO, § 839 BGB, Art. 34 GG, RL (EG) 2007/46, VO (EU) 715/2007, A
Leitsätze:

Dem Erwerber eines mit einer Motorsteuerungssoftware zur Manipulation des Stickoxidwertes ausgestatteten Fahrzeugs steht gegen die Bundesrepublik Deutschland kein unionsrechtlicher Haftungsanspruch aus einer rechtswidrigen Umsetzung der EGRL 2007/46 oder aus einer rechtswidrigen Erteilung einer Typgenehmigung für das betreffende Fahrzeug zu. Es fehlt bereits an einem möglichen Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die die betroffenen wirtschaftlichen Interessen des Erwerbers schützt. Über den Rechtsstreit kann das Berufungsgericht gem. § 522 Abs. 2 ZPO entscheiden, weil Gründe für die Zulassung der Revision oder ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH nach Art. 267 Abs. 3 AEUV nicht vorliegen.

 
Tenor:

Der Senat weist nach Beratung darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs.2 S.1 ZPO zurückzuweisen.Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, binnen 2 Wochen nach Zugang dieses Beschlusses zu dem Hinweis Stellung zu nehmen oder die Berufung aus Kostengründen zurückzunehmen.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank