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Oberlandesgericht Hamm, 11 U 104/20

Datum:
16.07.2021
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 U 104/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2021:0716.11U104.20.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 25 O 469/18
Schlagworte:
Amtshaftung, Verjährung, Gerichtsvollzieher, Schuldnerverzeichnis
Normen:
§§ 195, 199, 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG
Leitsätze:

Wird im Wege der Amtshaftung Schadensersatz für eine vermeintlich unrichtige Eintragung im Schuldnerverzeichnis verlangt, weil die Eintragung den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletze, beginnt die Verjährung des Amtshaftungsanspruchs am Ende des Jahres, in dem der Kläger von der Eintragung im Schuldnerverzeichnis Kenntnis erlangt. Nach dem Grundsatz der Schadenseinheit erfasst der Fristbeginn auch später eingetretene Schadensfolgen, die mit der Nichtbewilligung von Krediten begründet werden.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 2. Juni 2020 verkündete Urteil des Einzelrichters der 25. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

 
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