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Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Hamm vom 01./02.07.2020 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor dieses Beschlusses wie folgt neu gefasst wird:
Die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich des Sad Rejonowy w Cieszynie – III RC 514/06 – vom 18.03.2008, durch den der Antragsgegner verpflichtet worden ist, an den Antragsteller ab dem 01.02.2007 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 800,00 PLN zu zahlen, wird in Deutschland zugelassen. Dieser Titel ist mit einer Vollstreckungsklausel zu versehen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.160,72 € festgesetzt.
Gründe:
2I.
3Der in Polen lebende, am 00.00.2000 geborene, inzwischen also volljährige Antragsteller ist der Sohn des in Deutschland lebenden Antragsgegners.
4Durch Vergleich des Sad Rejonowy w Cieszynie – III RC 514/06 – vom 18.03.2008 verpflichtete sich der Antragsgegner, für den seinerzeit noch durch seine Mutter vertretenen Antragsteller ab dem 01.02.2007 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 800,00 PLN zu zahlen.
5Im vorliegenden Verfahren hat der Antragsteller die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des Vergleichs gem. Art. 23 ff. der EuUnthVO i.V.m. §§ 36 ff. AUG beantragt. Das Amtsgericht hat diesem Antrag durch Beschluss vom 01./02.07.2020 entsprochen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners.
6II.
7Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Amtsgericht hat den polnischen Unterhaltstitel zu Recht gem. Art. 23 ff. der EuUnthVO i.V.m. §§ 36 ff. AUG zur Zwangsvollstreckung zugelassen.
8Nach Art. 75 Abs. 1 EuUnthVO findet die Europäische Unterhaltsverordnung zwar nur auf ab dem Datum ihrer Anwendbarkeit (= 18.06.2011) eingeleitete Verfahren, gebilligte oder geschlossene gerichtliche Vergleiche und ausgestellte öffentliche Urkunden Anwendung, allerdings vorbehaltlich Art. 75 Abs. 2 und 3 EuUnthVO (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2019 – XII ZB 29/18 –, FamRZ 2020, 123). Hier sind aber die Voraussetzungen des Art. 75 Abs.2 a) der EuUnthVO erfüllt, so dass die Art. 23 bis 43 der EuUnthVO auf den am 18.03.2008 vor einem polnischen Gericht geschlossenen Vergleich anwendbar sind.
9Der vorgenannte Vergleich entfaltet auch über die Volljährigkeit des Antragstellers hinaus Wirkung. Nach dem substantiierten und insoweit unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Antragstellers erlischt ein zur Zeit der Minderjährigkeit errichteter Titel über die Zahlung von Kindesunterhalt nach polnischem Recht weder im Zeitpunkt der Volljährigkeit des Kindes noch zu einem sonstigen festen Zeitpunkt. Die Unterhaltspflicht endet erst, wenn das (volljährige) Kind imstande ist, selbständig zu leben. Im Streitfall muss durch ein Gericht festgestellt werden, dass dieser Zustand erreicht ist.
10Eine Titelumschreibung ist nicht erforderlich. Denn Gläubiger des für vollstreckbar zu erklärenden polnischen Titels vom 18.03.2008 war und ist der Antragsteller. Da er bei der Errichtung des Titels noch minderjährig war, wurde er durch seine Mutter lediglich gesetzlich vertreten. Etwas anderes würde nur gelten, wenn der Titel – wie etwa nach deutschem Recht gem. § 1629 Abs.3 S.1 BGB - von einem Elternteil in gesetzlicher Prozessstandschaft im eigenen Namen für das Kind erstritten worden wäre. Das ist hier ersichtlich nicht der Fall.
11Der Beschwerdeführer weist aber zu Recht darauf hin, dass der Tenor der angefochtenen Entscheidung missglückt ist. Dort ist von einer „Antragstellerin“ die Rede, die es im vorliegenden Verfahren nicht gibt. Antragsteller ist – wie insbesondere auch aus dem dem verfahrenseinleitenden Antrag beigefügten Formblatt nach Anhang II der EuUnthVO eindeutig hervorgeht - der unterhaltsberechtigte Sohn des Antragsgegners. Die deshalb erforderliche Klarstellung hat der Senat im Tenor seiner Entscheidung vorgenommen.
12Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 81 FamG.
13III.
14Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 46 Abs. 1 AUG das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde statthaft. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind.
15Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat seit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift und ggf. einer gesonderten Begründungsschrift bei dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe einzulegen und zu begründen. Die genannten Schriftsätze müssen durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein.
16Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind. Wegen der weiteren Einzelheiten des Anwaltszwangs wird auf § 114 Abs. 3 und Abs. 4 Ziff. 2 FamFG Bezug genommen.
17Die weiteren Einzelheiten zu den zwingenden Förmlichkeiten und Fristen von Beschwerdeschrift und Begründungschrift ergeben sich aus § 47 AUG sowie §§ 71 und 72 FamFG.