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zur Frage einer unangemessenen Verfahrensdauer bei der Verweisung eines Rechtsstreits vom Amts- an das Landgericht, im Zusammenhang mit einem PKH-Beschwerdeverfahren und bei der Beiordnung eines Rechtsanwalts
Die Klage wird wegen eines Betrages von 900,00 € als unbegründet, im Übrigen als unzulässig abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.Der Streitwert für den Rechtsstreit wird auf 1.350,00 € festgesetzt.
Tatbestand:
2Die Klägerin macht einen immateriellen Entschädigungsanspruch wegen einer unangemessenen Verfahrensdauer eines beim Landgericht Bielefeld unter dem Az.: 1 O 427/18 (= 28 U 61/20 OLG Hamm) geführten Verfahrens sowohl in der Hauptsache als auch wegen der Kostenfestsetzung geltend.Die Klägerin hatte im Ausgangsverfahren mit der vom 12.01.2018 datierenden Klageschrift ursprünglich vor dem Amtsgericht Gütersloh anwaltliche Gebührenansprüche in Höhe von 4.338,10 € gegen Herrn Z aus abgetretenem Recht verfolgt. Aufgrund der Hilfswiderklage des vormaligen Beklagten erfolgte mit Beschluss vom 25.04.2018 die Verweisung an das Landgericht Bielefeld. Mit Schriftsatz vom 02.05.2019 erhob die Klägerin Verzögerungsrüge. Das landgerichtliche Urteil wurde am 05.05.2020 verkündet. Die der Klägerin durch den Beklagten zu erstattenden Kosten wurden durch den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16.03.2021 festgesetzt, gegen diesen Beschluss wandte sich der Beklagte des Ausgangsverfahrens mit der sofortigen Beschwerde vom 07.04.2021. Die Akte des Ausgangsverfahrens ist beigezogen worden. Eine Übersicht über den Verlauf des Verfahrens ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle:
312.01.2018 |
Anhängigkeit Klage beim Amtsgericht Gütersloh (Az.: 10 C 40/18) |
03.02.2018 |
Zustellung der Klage |
12.02.2018 |
Verteidigungsanzeige/PKH-Antrag angekündigt |
23.02.2018 |
Klageerwiderung, Ankündigung einer hilfsweisen Widerklage |
25.04.2018 |
mündl. Verhandlung |
25.04.2018 |
Verweisung des Rechtsstreits an das LG |
30.04.2018 |
Eingang der Akten beim LG Bielefeld, Az.: 8 O 212/18, |
04.05.2018 |
Beschwerde gegen Verweisungsbeschluss |
06.06.2018 |
Übersendung der Beschwerde an LG |
22.06.2018 |
Vorlage der Akte |
25.06.2018 |
Beschwerdeentscheidung durch LG Bielefeld |
bis 09.07.2018 |
Signatur der Entscheidung im Umlaufverfahren |
24.10.2018 |
Verfügungen: „Beschluss ausführen“; Übersendung der Anlagen zur Klageerwiderung u. Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen |
15.11.2018 |
EB d. Klägerin über Zugang d. Beschlusses v. 25.06.2018 |
Verfahrensübernahme durch 1.ZK (neues Az.: 1 O 427/18) |
|
25.02.2019 |
Antrag d. Klägerin auf Fortgang des Verfahrens |
04.03.2019 |
Eingang einer weiteren Stellungnahme Klägerin |
07.03.2019 |
Terminsverfügung, Termin 03.05.2019 |
13.03.2019 |
PKH-Antrag des Beklagten |
18.04.2019 |
Zurückweisung d. PKH-Antrag |
27.04.2019 |
Sofortige Beschwerde |
02.05.2019 |
Terminsaufhebung |
02.05.2019 |
Nichtabhilfe-Beschluss, Vorlage OLG |
02.05.2019 |
Verzögerungsrüge |
06.05.2019 |
Eingang der Akte beim OLG |
14.05.2019 |
Eingang der Akte im 28. ZS (Az.: 28 W 12/19) |
26.06.2019 |
Stellungnahme d. Klägerin |
27.06.2019 |
Beschwerdeentscheidung OLG (28 W 12/19) |
04.07.2019 |
Eingang der Akten beim LG |
15.07.2019 |
Verfügung LG wg beizuordnenden RA, dem Beklagten am 17.07.2019 zugestellt |
29.07.2019 |
Schreiben Beklagter |
13.08.2019 |
erneute Aufforderung d. LG, RA zu benennen, dem Beklagten am 15.08.2019 zugestellt |
17.09.2019 |
Hinweis auf die Beiordnung eines Notanwalts, dem Beklagten am 20.09.2019 zugestellt |
23.09.2019 |
Schreiben Beklagter |
10.10.2019 |
erneute Aufforderung d. LG, Wiederholung des Hinweises zur Bestellung eines Notanwalts |
25.10.2019 |
Beklagter benennt RA A |
05.11.2019 |
RA A beantragt Akteneinsicht, wird gewährt |
12.11.2019 |
Rückreichung der Akte |
12.11.2019 |
Beiordnung RA A |
12.11.2019 |
Terminsverfügung, Termin 31.01.2020 |
19.11.2019 |
Terminsverlegungsantrag d. Klägerin |
03.12.2019 |
Terminsverfügung, Termin 06.03.2020 |
06.03.2020 |
Verhandlungstermin |
28.04.2020 |
Verkündungstermin, verlegt auf 05.05.2020 wegen „technischer Probleme“ |
05.05.2020 |
Verkündung des Urteils/Zurückweisung eines erneut gestellten PKH-Antrags d. Beklagten |
07.05/ 08.05.2020 |
Zustellung des Urteils an Partei-Vertreter |
17.05.2020 |
Klägerin beantragt Kostenfestsetzung |
20.05.2020 |
Übersendung d. Antrags an RA A zur Stellungnahme binnen 2 Wochen |
24.05.2020 |
Streitwertbeschwerde der Klägerin |
19.06.2020 |
PKH-Antrag d. Beklagten für Berufung (gestellt beim OLG Hamm) |
22.06.2020 |
Schriftsatz der Klägerin mit Hinweis auf den bereits gestellten Kostenfestsetzungsantrag |
23.06.2020 |
Nichtabhilfeentscheidung d. LG zur Streitwertbeschwerde, Vorlage OLG Hamm |
02.07.2020 |
Eingang der Sache OLG Hamm/28.ZS |
14.07.2020 |
Zurückweisung der Streitwertbeschwerde durch 28. ZS (Az.: 28 W 13/20) |
16.07.2020 |
Sofortige Beschwerde des Beklagten gegen die Zurückweisung der PKH im landgerichtlichen Urteil |
31.07.2020 |
Nichtabhilfeentscheidung d. LG zur PKH-Entscheidung |
06.08.2020 |
Zurückweisung der PKH-Beschwerde durch 28. ZS (Az.: 28 W 14/20) |
11.08.2020 |
Ablehnender PKH-Beschluss d. 28. ZS betreffend die beabsichtigte Berufung d. Beklagten (Az.: 28 U 61/20) |
21.08.2020 |
Anhörungsrüge d. Beklagten |
22.09.2020 |
Zurückweisung der Anhörungsrüge |
22.10.2020 |
Eingang der Akte beim LG |
03.11.2020 |
Aktenanforderung OLG zum hiesigen Verfahren |
02.03.2021 |
Verzögerungsrüge im Kostenfestsetzungsverfahren |
16.03.2021 |
Kostenfestsetzungsbeschluss |
07.04.2021 |
Sofortige Beschwerde d. Beklagten |
Die Klägerin behauptet, das Verfahren sei in der Hauptsache durch das Landgericht Bielefeld nach dem dortigen Eingang der Akten bis zu dem Erheben der Verzögerungsrüge über einen Zeitraum von jedenfalls 9 Monaten nicht bearbeitet worden, Sachstandsanfragen hätten keinen Erfolg gezeigt. Für die Verzögerung sei die Regelentschädigung zu zahlen. Ab Mai 2019 sei das Verfahren dann durch die zuständige Richterin – bis auf einen Zeitraum von 2 Monaten - angemessen gefördert worden. Die Klägerin stützt den geltend gemachten Anspruch primär auf eine neunmonatige Verfahrensverzögerung vor Mai 2019, hilfsweise macht sie 2 weitere Monate der Verzögerung nach Mai 2019 geltend. Hierzu trägt sie vor, das Landgericht habe auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm im Beschwerdeverfahren (28 W 12/19) vom 27.06.2019 dem Beklagten zwar Prozesskostenhilfe bewilligt, diesem aber keinen Rechtsanwalt beigeordnet. Hierdurch habe sich eine weitere Verfahrensverzögerung ergeben, weil der Beklagte des Ausgangsverfahrens keinen Rechtsanwalt benannt habe. Angesichts der Verfahrensdauer hätte das Landgericht sofort nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe unter Fristsetzung auf die Bestellung eines Rechtsanwalts hinwirken müssen. Im Hinblick auf das Kostenfestsetzungsverfahren rügt die Klägerin, dass ihr Kostenfestsetzungsantrag vom 17.05.2020 nach der Entscheidung über die Streitwertbeschwerde in dem Zeitraum vom 14.07.2020 bis zum 16.03.2021 unbearbeitet geblieben sei. Sie ist der Ansicht, das Verfahren habe sich um 4 ½ Monate rechtsstaatswidrig verzögert; ein Kostenfestsetzungsverfahren daure durchschnittlich 3 Monate. Dementsprechend sei der Zeitraum vom 01.11.2020 bis zum 16.03.2021 entschädigungspflichtig.Sie beantragt mit Schriftsatz vom 14.04.2021 klageerweiternd,
5das beklagte Land zu verurteilen, an sie 1.350,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
6Das beklagte Land beantragt,
7die Klage abzuweisen.
8Es wendet sich mit näheren Ausführungen gegen die Annahme einer Verfahrensverzögerung. Die Parteien haben sich schriftsätzlich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteieng gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen.
9Entscheidungsgründe:
10Die mit Schriftsatz vom 14.04.2021 gem. § 263 ZPO geänderte und erweiterte Klage bleibt erfolglos.1. Die Klage ist, soweit sie eine geltend gemachte Verzögerung im Kostenfestsetzungsverfahren in dem Zeitraum vom 01.11.2020 bis zum 16.03.2021 zum Gegenstand hat, unzulässig. Die Klage ist vor rechtskräftiger Beendigung des Kostenfestsetzungsverfahrens und vor Ablauf der Wartefrist (§ 198 Abs.5 S.1 GVG) erhoben worden. Gem. § 198 Abs.5 S.1 GVG kann die Entschädigungsklage frühestens 6 Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden, es sei denn das Ausgangsverfahren ist letztinstanzlich beendet (Zöller/Lückemann, ZPO, 33. Aufl., § 198 GVG Rn.11).Das maßgebliche Ausgangsverfahren gem. § 198 Abs.6 Nr.1 GVG ist das Kostenfestsetzungsverfahren (vgl. Zöller/Lückemann, ZPO, 33. Aufl., § 198 GVG Rn.12). Dieses ist trotz Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 16.03.2021 nicht beendet, weil der Beklagte des Ausgangsverfahrens am 07.04.2021 gem. § 104 Abs.3 ZPO sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss eingelegt hat und eine Entscheidung im Beschwerdeverfahren noch aussteht. Die Verzögerungsrüge datiert vom 02.03.2021. Die Entschädigungsklage wegen der geltend gemachten Verzögerung des Kostenfestsetzungsverfahrens ist am 21.04.2021 durch Zustellung des klageerweiternden Schriftsatzes vom 14.04.2021, also vor Ablauf der Wartefrist, erhoben worden.
112. Soweit die Klägerin eine Entschädigung wegen der Dauer des Hauptsacheverfahrens begehrt, ist die Klage zulässig aber unbegründet.a) Die Klage ist nach Ablauf der Wartefrist (§ 198 Abs.5 S.1 GVG) erhoben worden. Die Verzögerungsrüge datiert vom 02.05.2019. Der Streit um den Zeitpunkt der wirksamen Klageerhebung bedarf an dieser Stelle keiner Entscheidung. Die Klage ist frühestens am 02.10.2020 durch Übersendung an das beklagte Land, vertreten durch den Ministerpräsidenten, also nach Ablauf der 6-Monats-Frist, erhoben worden.b) Der Klägerin steht jedoch in der Sache gegen das beklagte Land kein Anspruch auf Entschädigung aus § 198 GVG i.V.m. Art.19 Abs.4, 20 Abs.3 GG, 6 Abs.1 EMRK zu. Zwar ist die Klagefrist von 6 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft gem. § 198 Abs.5 S.2 GVG auch dann gewahrt, wenn die Klage – wovon der Senat unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 01.12.2005, III ZR 43/05, Tz.6, juris) ausgeht – erst mit der Zustellung an das beklagte Land, vertreten durch die Generalstaatsanwältin, am 26.10.2020 wirksam erhoben worden ist, denn das landgerichtliche Verfahren 1 O 427/18 ist erst seit dem 08.06.2020 rechtskräftig beendet. Der geltend gemachte Anspruch scheitert aber daran, dass eine unangemessene Dauer des Rechtsstreits nicht festgestellt werden kann. Dies geht zu Lasten der darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin. Der Begriff der „unangemessenen Verfahrensdauer“ ist von der Rechtsprechung mit Blick auf den Einzelfall zu füllen, da eine generelle Festlegung, wann die Dauer eines in den Anwendungsbereich des § 198 GVG fallenden Gerichtsverfahrens unangemessen ist, nicht existiert, (Steinbeiß-Winkelmann/Ott, § 198 GVG Rn.76). In die Gesamtabwägung sind Umstände wie die tatsächliche Verfahrensdauer, die Schwierigkeit des Verfahrens und seine Bedeutung sowie das Verhalten der Verfahrensbeteiligten einzustellen (vgl. Steinbeiß-Winkelmann/Ott, § 198 GVG Rn.77, 82 f). Die Verfahrensbeteiligten haben dabei keinen Anspruch auf eine optimale Verfahrensförderung. Sie müssen hinnehmen, dass das Gericht weitere vorrangige Verfahren zu bearbeiten hat und eine gleichzeitige tiefgehende Bearbeitung sämtlicher Verfahren aus tatsächlichen Gründen nicht möglich ist (Heine MDR 2014, 1008, 1010).aa) Die Klägerin stützt den Anspruch primär darauf, dass das Verfahren nach der Verweisung vom Amtsgericht Gütersloh an das Landgericht Bielefeld bis zur Erhebung der Verzögerungsrüge am 02.05.2019 nicht angemessen gefördert worden ist.Zuletzt rügt sie noch eine Verfahrensverzögerung von 9 Monaten, wobei der Senat davon ausgeht, dass der Rüge der Zeitraum von August 2018 bis einschließlich April 2019 zu Grunde liegt. Dafür, dass eine Verfahrensverzögerung nach Eingang der Akten beim Landgericht eingetreten ist, gibt es auch keinen Anhalt. Die Verfahrensakte ist nach der Verweisung vom 25.04.2018 am 30.04.2018 beim Landgericht eingegangen. Dort ist die Sache am 22.06.2018 dem zuständigen Richter vorgelegt worden, der die Übernahme der Sache gegenüber dem Amtsgericht und den Parteien bestätigt hat. Der Zeitablauf ist erkennbar dem Umstand geschuldet, dass die amtsgerichtliche Akte als „Papierakte“ beim Landgericht eingegangen und gescannt worden ist, damit die zuständige Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld das Verfahren elektronisch bearbeiten konnte. Die eingetretene zeitliche Verzögerung ist indes durch eine zügige Bearbeitung des Verfahrens kompensiert worden. Der Beklagte des Ausgangsverfahrens noch beim Amtsgericht Gütersloh Beschwerde gegen die Verweisung eingelegt. Über die Beschwerde hat das Landgericht am 25.06.2018 durch Beschluss in Kammerbesetzung entschieden, wobei die letzte Signatur im Umlaufverfahren am 09.07.2018 erfolgt ist.Zwar kann die Klägerin mit Recht darauf verweisen, dass das Verfahren – entgegen der Verfügung des Berichterstatters vom 25.06.2018 - ab dem 01.08.2018 zeitweilig nicht gefördert wurde. Entgegen der Verfügung des Berichterstatters vom 25.06.2018 ist weder der Beschluss zugestellt noch die Akte gemäß der notierten Wiedervorlagefrist vorgelegt worden, ohne dass Gründe hierfür ersichtlich sind. Das Verfahren ist erst durch die Verfügungen des Berichterstatters vom 24.10.2018 und deren Ausführung am 12.11.2018 wieder bearbeitet worden, wodurch es zu einer Verzögerung des Verfahrens gekommen ist. Ein Vergleich mit der ursprünglich beabsichtigten, nicht zu beanstandenden Führung des Verfahrens durch den Berichterstatter und dem tatsächlichen Verlauf des Verfahrens ergibt für die Zeit bis einschließlich April 2019 jedoch lediglich eine Verzögerung von 9 Wochen.
12Wäre die Verfügung des Berichterstatters vom 25.06.2018 ausgeführt worden, wäre der Beschluss vom 25.06.2018 nach seiner Signatur am 10.07.2018 den Parteien ohne weitere richterliche Verfügung übersandt worden. Die Sache wäre am 31.07.2018 erneut vorgelegt und der Klägerin wäre dann die Stellungnahmefrist von 2 Wochen gesetzt worden. In diesem Fall wäre die Akte Ende August/Anfang September 2018 wieder zur Vorlage gelangt. Unter Berücksichtigung einer angemessenen Vorlaufzeit hätte die Kammer für Dezember 2018 ein Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmen können. Allerdings ist davon auszugehen, dass der Beklagte des Ausgangsverfahrens ebenfalls Prozesskostenhilfe beantragt und sich gegen eine versagende Entscheidung gewandt hätte, so dass der Rechtsstreit auch bei vertretbarer Verfahrensführung im Jahr 2018 keinesfalls beendet worden wäre. Vielmehr wäre die Akte Ende 2018 dem Oberlandesgericht zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde und sodann - aufgrund der Umverteilung der Geschäfte beim Landgericht Bielefeld – nach Beendigung des Beschwerdeverfahrens im Jahr 2019 der 1. Zivilkammer vorgelegt worden. Auch in diesem Fall hätte die Klägerin damit rechnen müssen, dass das Verfahren von der nunmehr zuständigen Berichterstatterin nicht sofort gefördert werden konnte, da die Sache als Neueingang in ein bestehendes Dezernat eingegliedert und vorrangige Sachen abgearbeitet werden durften. Reibungsverluste in einer Größenordnung rd. 2 Monaten aufgrund einer geänderten Geschäftsverteilung, wie sie im Ausgangsverfahren zu verzeichnen sind, sind aufgrund der Auslastung der Landgerichte kaum vermeidbar und von den Verfahrensbeteiligten hinzunehmen. Von daher hätte eine vertretbare Förderung des Verfahrens lediglich dazu geführt, dass das Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht Hamm nicht im Jahr 2019 sondern noch im Jahr 2018 hätte durchgeführt werden können. Dies hätte zu einer Beschleunigung des Verfahrens bis April 2019 um den Zeitraum des Beschwerdeverfahrens geführt. Das Beschwerdeverfahren hat tatsächlich die Zeit vom 02.05.2019 bis zum 04.07.2019 (= 9 Wochen) in Anspruch genommen.
13bb) Hilfsweise stützt die Klägerin ihr Entschädigungsbegehren auf den Umstand, dass das Landgericht nach der Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe zu Gunsten des Beklagten des Ausgangsverfahrens nicht binnen eines Monats die Beiordnung eines Rechtsanwalts vorgenommen hat.Eine weitere Verfahrensverzögerung kann jedoch nicht festgestellt werden. Die Auffassung der Klägerin, das Landgericht hätte binnen eines Monats nach Erlass der Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts vom 27.06.2019 für die Beiordnung eines Rechtsanwaltes sorgen müssen, ist mit dem Verfahrensrecht nicht vereinbar.Das Verfahren über die Beiordnung eines Rechtsanwalts richtet sich nach § 121 ZPO. Beizuordnen ist ein Rechtsanwalt nach Wahl der Partei, § 121 Abs.1 ZPO, weshalb das Vorgehen der Einzelrichterin, die den vormaligen Beklagten mit Verfügung vom 15.07.2019 unter Fristsetzung von 2 Wochen aufgefordert hat, einen Rechtsanwalt zu benennen, nicht zu beanstanden war. Zugestellt worden ist die Verfügung am 17.07.2019, der Beklagte des Ausgangsverfahrens hat hierauf mit Schreiben vom 29.07.2019 reagiert und mitgeteilt, er werde von seinem Recht auf freie Anwaltswahl Gebrauch machen, was er aber wegen der Ferienzeit nicht innerhalb der gesetzten Frist realisieren könne. Mit Verfügung vom 13.08.2019 hat die Berichterstatterin dem Beklagten eine weitere 2 Wochen-Frist zur Benennung eines Rechtsanwalts gesetzt. Diese Frist lief bis Ende August 2019. Innerhalb der Frist hat der Beklagte des Ausgangsverfahrens nicht reagiert. Deswegen hat das Landgericht mit Verfügung vom 17.09.2019 darauf hingewiesen, dass nach Ablauf einer Stellungnahmefrist von 2 Wochen beabsichtigt sei, dem Beklagten einen Notanwalt beizuordnen. Die Verfügung ist am 20.09.2019 zugestellt worden, die Frist lief am 04.10.2019 ab. Auf ein innerhalb der Frist eingegangenes Schreiben des Beklagten, in dem er geltend macht, er habe keine „Bestätigung“ über die bewilligte Prozesskostenhilfe erhalten, hat die Berichterstatterin mit Verfügung vom 10.10.2019 eine Nachfrist von 2 Wochen gesetzt, binnen der der Beklagte mit Schreiben vom 25.10.2019 einen Rechtsanwalt benannt hat.Auch mit Blick auf den bisherigen Verfahrensverlauf erweist sich die Verfahrensführung des Landgerichts als vertretbar. Eine Verfahrensbeschleunigung wäre allenfalls um 2 Wochen erreichen gewesen, wenn das Landgericht bereits in der Verfügung vom 15.07.2019 auf die Möglichkeit der Beiordnung eines Notanwalts hingewiesen hätte. Unter Umständen hätte der Beklagte die mit Verfügung vom 13.08.2019 gesetzte Frist nicht ohne Rückmeldung verstreichen lassen. Eine entschädigungspflichtige Verfahrensverzögerung liegt darin jedoch nicht, weil die Klägerin keinen Anspruch auf die optimale Förderung des Verfahrens durch das Landgericht hatte.cc) Daher ist das Verfahren aufgrund seiner unterbliebenen Förderung im 2. Halbjahr 2018 letztendlich um einen Zeitraum von 9 Wochen verzögert worden. Nach einer Gesamtabwägung aller Umstände ist davon auszugehen, dass diese Verzögerung nicht zu einer unangemessenen Dauer des Verfahrens geführt hat.In den Blick zu nehmen ist, dass in der Literatur die Dauer eines Verfahrens von 1, 5 – 2 Jahren regelmäßig für angemessen erachtet wird (vgl. hierzu Steinbeiß-Winkelmann/Ott, § 198 GVG Rn.86), so dass die Dauer des zu beurteilenden Verfahrens ab der Zustellung der Klage am 03.02.2018 bis zum rechtskräftigen Abschluss am 08.06.2020 von rd. 2 Jahren und 5 Monaten hiervon nicht signifikant abweicht. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Dauer des Verfahrens nicht nur auf der unterbliebenen Förderung während des 2. Halbjahrs 2018 beruhte, sondern ganz maßgeblich auch auf verschiedenen Umständen des Einzelfalls, die im Rahmen der Gesamtabwägung zu berücksichtigen sind. Es kann nicht unbeachtet bleiben, dass das Verfahren erstmals am Amtsgericht verhandelt und hiernach an das Landgericht verwiesen worden ist, dass ein Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht durchgeführt worden ist, dass der Beklagte des Ausgangsverfahrens seinen Mitwirkungspflichten nach der Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts nur zögerlich nachgekommen ist und dass letztendlich die Klägerin einen Terminsverlegungsantrag gestellt hat, aufgrund dessen der Schlusstermin vor dem Landgericht um 2 Monate verlegt worden ist. Eine Verpflichtung des Landgerichts das Verfahren wegen der Bearbeitungslücke im Jahr 2018 besonders, vorrangig und überobligat zu fördern, bestand aufgrund der verhältnismäßig geringen Bedeutung des Verfahrens für die Klägerin nicht. Dass etwa die persönliche, berufliche oder wirtschaftliche Existenz mit dem Ausgang des Verfahrens verbunden war, ist nicht ersichtlich.3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs.1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr.11, 713 ZPO. Ein Grund zur Zulassung der Revision gem. § 543 Abs.2 ZPO ist nicht ersichtlich, § 201 Abs.2 S.3 ZPO.