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Oberlandesgericht Hamm, 10 W 76/20

Datum:
16.11.2021
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 W 76/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2021:1116.10W76.20.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Bielefeld, 117 Lw 2/17
Schlagworte:
Hof i.S.d. § 1 HöfeO, gemischter Betrieb, Doppelbetrieb, Nebenbetrieb
Normen:
HöfeO § 1
Leitsätze:

Ob die Hofeigenschaft bei einem Nebeneinander von land- bzw. forstwirtschaftlicher und gewerblicher Nutzung, wie bei dem Betrieb einer Golfplatzanlage neben der Forstwirtschaft, festgestellt werden kann, ist eine Frage des Einzelfalls, die zunächst von der Einordnung des Betriebs als gemischter Betrieb, Doppelbetrieb oder Nebenbetrieb abhängt.

Bei Vorliegen eines gemischten Betriebes ist die Höfeordnung dann anwendbar, wenn die Voraussetzungen, von denen die Hofeigenschaft abhängen, vorliegen und der land- oder forstwirtschaftliche Betriebsteil überwiegt. Ob der eine oder andere Betriebsteil überwiegt und den Gesamtbetrieb prägt, kann nur nach Abwägung aller in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalls, die auf den Wert der Betriebsteile von Einfluss sind, beurteilt werden.

Die gewerbliche Nutzung überwiegt, wenn sie nach der Vorstellung des Erblassers und auch objektiv den dominierenden Betriebszweck darstellt, selbst wenn sie flächenmäßig nur einen geringen Teil des landwirtschaftlichen Grundbesitzes beansprucht.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 3) bis 5) vom 06.01.2020 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht – Bielefeld vom 02.12.2019 dahingehend abgeändert, dass die Anträge der Beteiligten zu 1) vom 24.07.2017 und der Beteiligten zu 2) vom 17.01.2019 auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses zurückgewiesen werden.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) vom 23.12.2019 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in erster und zweiter Instanz einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 3) bis 5) werden den Beteiligten zu 1) und 2) auferlegt; darüber hinaus findet eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht statt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 6.000.000 € festgesetzt.

 
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