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Oberlandesgericht Hamm, 10 W 54/21

Datum:
07.10.2021
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 W 54/21
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2021:1007.10W54.21.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Siegen, 2 O 63/20
Schlagworte:
Kostenentscheidung, sofortige Beschwerde, Kostenerstattungsanspruch des Nebenintervenienten, streitgenössische Nebenintervention
Normen:
ZPO § 91 a Abs. 2; ZPO § 101; ZPO § 69
Leitsätze:

Nur im Fall einer streitgenössischen Nebenintervention i.S.d. § 69 ZPO ist gem. §§ 101 Abs. 2, 100, 91 a Abs. 1 ZPO über die Kosten der Nebenintervention nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes, mithin der Erfolgsaussicht des Klagebegehrens, zu entscheiden.

Eine streitgenössische Nebenintervention liegt vor, wenn die Rechtskraft einer Entscheidung auch im Verhältnis zwischen dem Nebenintervenienten und der von diesem unterstützten Partei wirksam geworden wäre.

In anderen Fällen richtet sich die Kostenentscheidung nach § 101 Abs. 1 2 Hs. ZPO. Danach trägt der Nebenintervenient die Kosten der Nebenintervention selbst, wenn dem Gegner der von ihm unterstützten Partei keine Kosten auferlegt werden, weil die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt und auf eine Kostenentscheidung verzichtet haben.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Nebenintervenienten vom 31.03.2021 gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Siegen vom 12.03.2021 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Nebenintervenienten auferlegt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Gegenstandswert wird auf bis zu 4.000,00 € festgesetzt.

 
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