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Oberlandesgericht Hamm, 10 W 53/21

Datum:
10.08.2021
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 W 53/21
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2021:0810.10W53.21.00
 
Schlagworte:
Beschwerdeberechtigung, gewöhnlicher Aufenthalt, Thailändisches Erbrecht, Nachlassspaltung
Normen:
FamFG 59 Abs. 1; EuErbVO Art. 22 Abs. 1, 21 Abs. 1
Leitsätze:

Für das unbewegliche Vermögen aus dem Nachlass gilt gem. § 37 des thailändischen IPRG das Recht des Ortes, an dem sich dieses befindet. Unbewegliches Eigentum auf deutschem Territorium unterliegt demnach deutschem Erbrecht.

 
Tenor:

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2. wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sowie die außergerichtlichen Auslagen der Beteiligten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 300.000,- € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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