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Oberlandesgericht Hamm, 10 W 27/21

Datum:
29.06.2021
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 W 27/21
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2021:0629.10W27.21.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 9 O 34/19
Schlagworte:
außergerichtlicher Vergleich; Kostenentscheidung
Normen:
ZPO § 91 a Abs. 1 ; ZPO § 98 Abs. 2
Leitsätze:

Die in einem außergerichtlichen Vergleich getroffene Regelung, nach der sich die Vertragsparteien insoweit einig sind, dass die Kosten bezüglich des entsprechenden Verfahrens insgesamt gegeneinander aufgehoben werden, führt zur Unzulässigkeit eines Antrages auf Erlass einer Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO.

Die vergleichsweise Kostenregelung ist regelmäßig dahin auszulegen, dass Kosten eines Rechtsmittelverfahrens, über die ein Beschluss gem. § 516 Abs. 3 ZPO ergangen ist, nicht erfasst werden.

 
Tenor:

Die in dem angefochtenen Beschluss enthaltene Kostenentscheidung wird aufgehoben. Es wird klargestellt, dass es bezüglich der Kosten des Berufungsverfahrens und des Streitwertes für das Berufungsverfahren bei dem Beschluss des Senats vom 24.09.2019 verbleibt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.941,42 EUR festgesetzt.

 
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