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Oberlandesgericht Hamm, 10 W 131/20

Datum:
23.07.2021
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 W 131/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2021:0723.10W131.20.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Bad Oeynhausen, 9 Lw 29/20
Schlagworte:
Hoffeststellungsverfahren, Beschwerdeberechtigung, Hof i.S.d. § 1 HöfeO
Normen:
HöfeO § 1 Abs. 1; HöfeVfO § 11; FamFG § 59
Leitsätze:

Wird im Hoffeststellungsverfahren die Hofeigenschaft im Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalls verneint, so ist gegen diese Entscheidung nur der potentielle Hoferbe beschwerdeberechtigt.

Zur Frage des Wegfalls der Hofeigenschaft aufgrund Auflösung der Betriebseinheit.

 
Tenor:

Die Beschwerde der Beteiligten zu 3) wird als unzulässig verworfen, die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1) und 4) tragen die Beteiligten zu 2) und 3).

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 38.653,68 € festgesetzt.

 
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