Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Hamm, 10 U 35/20

Datum:
16.03.2021
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 U 35/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2021:0316.10U35.20.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Detmold, 2 O 191/19
Schlagworte:
Vorausvermächtnis, Teilungsanordnung, gerichtlicher Hinweis
Normen:
BGB 1939, 2147, 2150; ZPO § 139
Leitsätze:

Zur Abgrenzung von Teilungsanordnung und Vorausvermächtnis

Ein rechtlicher Hinweis gem. § 139 ZPO kann auch dann entbehrlich sein, wenn der betreffende Gesichtspunkt bereits Gegenstand der Erörterung in der mündlichen Verhandlung bzw. zentraler Angriffspunkt der Berufung war und der Prozessgegner bereits durch eingehenden Vortrag die Partei zutreffend über die Sach- und Rechtslage unterrichtet hat.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19.05.2020 verkündete Urteil der zweiten Zivilkammer des Landgerichts Detmold abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank