Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Hamm, III-3 Ws 182/20

Datum:
26.05.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
III-3 Ws 182/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2020:0526.III3WS182.20.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Paderborn, 12 StVK 189/19
Schlagworte:
Sachverständiger, mündliche Anhörung, Verzicht
Normen:
StPO § 454 Abs. 2 Satz 4 StPO
Leitsätze:

Teilt die Verteidigerin mit, „dass auf die mündliche Anhörung des Sachverständigen verzichtet wird“, nachdem sie vom Gericht schriftlich gefragt worden ist, „ob Sie ... verzichten“, ist dieser Erklärung weder ein ausdrücklicher noch ein konkludenter Verzicht auch im Namen des Verurteilten zu entnehmen. Der Wortlaut der Erklärung legt vielmehr nahe, dass die Verteidigerin nur die an sie selbst als Verfahrensbeteiligte gerichtete Frage nach einem Verzicht beantworten wollte. Ein Verzicht des Verteidigers auch im Namen des Verurteilten muss demgegenüber eindeutig erklärt sein.

 
Tenor:

Der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Paderborn vom 19. März 2020 wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung – auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens – an das Landgericht Paderborn zurückverwiesen.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank