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Oberlandesgericht Hamm, 9 U 96/20

Datum:
09.10.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 U 96/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2020:1009.9U96.20.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 16 O 13/19
Schlagworte:
Schmerzensgeldbemessung, Haushaltsführungsschaden
Leitsätze:

1. Die Bemessung des Schmerzensgeldes obliegt dem erkennenden Gericht nach § 287 ZPO. Ein Sachverständiger, welcher Fachrichtung auch immer, ist zu der Bestimmung eines angemessenen Schmerzensgeldes nicht berufen.

2. Zur Darlegung eines Haushaltsführungsschadens muss der Geschädigte im Einzelnen darlegen, welche Tätigkeiten, die vor dem Unfall im Haushalt verrichten wurden, unfallbedingt nicht mehr oder nicht mehr vollständig ausgeübt werden können; ein bloßer allgemeiner Verweis auf eine bestimmte prozentuale Minderung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit zur Haushaltsführung genügt nicht.

 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Münster (16 O 13/19) vom 25.05.2020 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Klägerin.

Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 19.000,00 EUR festgesetzt.

 
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