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Oberlandesgericht Hamm, 9 U 78/19

Datum:
11.02.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 78/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2020:0211.9U78.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 19 O 96/18
Schlagworte:
Nachweis einer objektiven Rechtsgutverletzung, Indizien für eine Unfallmanipulation, unzureichende Angaben zur Beseitigung eines Vorschadens
Normen:
§ 7 StVG, § 286 ZPO
Leitsätze:

1. Der Kläger als Geschädigter muss darlegen und beweisen, dass der von ihm behauptete Unfall tatsächlich stattgefunden hat und hierdurch der behauptete Fahrzeugschaden verursacht worden ist.

2. Zum Nachweis der Unfallmanipulation durch technisches Gutachten.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 16.04.2019 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 19. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

 
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