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Oberlandesgericht Hamm, 9 U 64/19

Datum:
03.11.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 64/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2020:1103.9U64.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 9 U 64/19
Schlagworte:
Sachverständigengutachten, sonstige Erkenntnisquellen, Überzeugungsbildung
Normen:
§ 7 Abs. 1 StVG; § 823 BGB
Leitsätze:

1. Die Ergebnisse eines wissenschaftlich fundierten und zu einem klaren Ergebnis gelangenden Sachverständigengutachtens sind den abweichenden Angaben der Parteien und unter Zeugenbeweis der behandelnden Ärzte gestellten Tatsachenbehauptungen überlegen.

2. Die Einholung eines psychiatrischen bzw. psychosomatischen Gutachtens kann auch dann geboten sein, wenn der Anspruchsteller seine sich körperlich äußernden Beschwerden ausschließlich auf physische Ursachen stützt und eine psychische Erkrankung infolge des Unfalls ausschließt.

 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 08.03.2019 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

 
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