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Die Berufung des Klägers gegen das am 21.11.2019 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Dieser Beschluss und die angefochtene Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar.
Gründe
2I.
3Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 28.10.2016 gegen 17.00 Uhr auf der E.-straße in S. ereignet haben soll. Nach Behauptung des Klägers soll sein Sohn den im Eigentum des Klägers stehenden Pkw Marke X. N01 am Straßenrand der E.-straße geparkt haben, wo er von einem bei der Beklagten versicherten Lkw beim Ausweichen im Begegnungsverkehr gestreift worden sein soll.
4Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, es sei von einem manipulierten Unfall überzeugt, da eine Reihe von Indizien hierfür sprächen.
5Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung verfolgt der Kläger seine Ausgangsanträge weiterhin.
6Der Senat hat mit Beschluss vom 21.04.2020 darauf hingewiesen, dass und aus welchen Gründen er die Berufung des Klägers für offensichtlich aussichtslos halte und dem Kläger eine Frist zur Stellungnahme gesetzt.
7II.
8Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats durch Urteil, insbesondere nicht aufgrund mündlicher Verhandlung, die auch aus sonstigen Gründen nicht geboten ist, § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 – 4 ZPO.
9Der Senat schließt sich sowohl der ausführlich begründeten Überzeugung des Landgerichts an, dass tatsächlich kein Unfall i. S. d. § 7 StVG stattgefunden hat und ist des Weiteren der Auffassung, dass der Kläger einen Schaden, welcher über den von ihm für das beschädigte Fahrzeug erzielten Kaufpreis hinausgeht, nicht erlitten hat.
10Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die ausführliche Begründung des Senatsbeschlusses vom 21.04.2020 Bezug genommen.
11Der Kläger hat innerhalb der ihm eingeräumten - und auf Antrag verlängerten - Frist keine Stellungnahme abgegeben, sodass es bei den bisherigen Ausführungen des Senats verbleibt.
12Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10 i. V. m. § 713 ZPO.