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Der Tenor des am 18.12.2019 verkündeten Urteils wird dahingehend berichtigt, dass die einstweilige Verfügung vom 05.04.20 aufgehoben wird.
Der weitergehende Berichtigungsantrag der Beklagten vom 09.01.2020 wird zurückgewiesen.
Gründe:
2Der Senat hat die Urteilsformel hinsichtlich des Datums der einstweiligen Verfügung, die durch das Urteil aufgehoben wurde, berichtigt. Es handelt sich um eine offenbare Unrichtigkeit gern. § 319 Abs. 1 ZPO, die jederzeit von Amts wegen berichtigt werden kann.
3Sofern die Beklagte darüber hinaus beantragt hat, die Urteilsformel zu ergänzen, scheidet eine Berichtigung aus. Die Voraussetzungen des§ 319 Abs. 1 ZPO sind nicht erfüllt, da der Senat bei der Fassung der Urteilsformel keine Notwendigkeit gesehen hat, auch den Berichtigungsbeschluss des Landgerichts vom 12.04.2019 aufzuheben . Dieser bildet mit der einstweiligen Verfügung vom 05.04.2019 eine Einheit und ist aufgrund des Senatsurteils vom 18.12.2019 ebenfalls aufgehoben, ohne dass dies einer gesonderten Erwähnung in der Urteilsformel bedarf.
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