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Oberlandesgericht Hamm, 8 U 42/20

Datum:
16.12.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 U 42/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2020:1216.8U42.20.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 10 O 85/18
Schlagworte:
Auslegung einer Willenserklärung; Verpflichtung zu Verhandlungen
Normen:
BGB §§ 133, 242, 280 Abs. 1, 612
Leitsätze:

1. Zur Auslegung der Regelung in einem Geschäftsführer-Anstellungsvertrag, dass die Parteien zu einem festgelegten Zeitpunkt in Vertragsverhandlungen über einen zusätzlichen langfristigen Vergütungsbaustein für den Geschäftsführer eintreten werden.

2. Für die Auslegungsregel in § 612 Abs. 2 BGB ist kein Raum, wenn die Parteien eine Vereinbarung über die Höhe der Vergütung getroffen haben, die Bedeutung der Vereinbarung aber umstritten ist. Dieser Streit ist nach allgemeinen Auslegungsregeln zu klären.

3. Die vertragliche Regelung, die Parteien werden in Verhandlungen über einen Vergütungsbestandteil eintreten, begründet eine entsprechende Verpflichtung der Vertragsparteien. Daraus folgt aber keine Einigungspflicht, so dass aus dem Scheitern der Verhandlungen keine Pflichtverletzung des Dienstberechtigten abgeleitet werden kann. In dem Fall kann auch die Kausalität einer – unterstellten – Pflichtverletzung für den behaupteten Vergütungsschaden nur bei Vorliegen besonderer Umstände angenommen werden.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 29.01.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der beiden Urteile jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

1

I.

2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34

II.

35 36 37 38 39 40 41 42 43 44

III.

45

IV.

46 47 48 49 50 51 52 53 54

A) Zulässigkeit der Berufung

55 56 57 58

B) Begründetheit der Berufung

I. Anspruch auf Zahlung einer langfristigen Leistungsvergütung

1. Anspruch aus dem Anstellungsvertrag v. 29.2.2012

59
a) Wortlaut
60 61 62 63
b) Systematik
64 65
c) Entstehungsgeschichte
66 67
d) Verhalten nach Vertragsschluss
68 69 70
e) Zweck
71 72
f) Gesetzeskonformität
73

2. Anspruch aus dem Anstellungsvertrag i.V.m. § 612 BGB

74 75 76

3. Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB

77 78 79 80 81

II. Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Kosten

82

III. Nebenentscheidungen

83 84
 

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