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Oberlandesgericht Hamm, 8 U 22/20

Datum:
21.12.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 U 22/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2020:1221.8U22.20.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Siegen, 2 O 49/19
Schlagworte:
Diesel-Abgasskandal, unzulässige Abschalteinrichtung, Sittenwidrigkeit
Normen:
BGB § 826
Leitsätze:

Zur Haftung der Fahrzeugherstellerin auf Schadensersatz wegen Inverkehrbringens eines von ihr hergestellten Fahrzeugs, in das ein von der Volkswagen AG entwickelter Motor EA 189 mit einer Manipulationssoftware eingebaut wurde.      

 
Tenor:

Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das am 13.12.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Siegen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.975,91 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.02.2019 zu zahlen Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des PKW B #0, FIN: ######0####000001.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des obigen Angebots in Verzug befindet.

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 57 % und die Beklagte 43 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beide Parteien können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des für sie aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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