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Oberlandesgericht Hamm, 8 U 102/19

Datum:
27.07.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 U 102/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2020:0727.8U102.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 16 O 203/18
Nachinstanz:
Bundesgerichtshof, VI ZR 1180/20
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 11.04.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Münster teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 22.687,65 Euro nebst Zinsen in Höhe von  jährlich 4 %, jedoch nicht mehr als 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, seit dem 06.02.2019 zu zahlen, und zwar Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs T mit der Fahrgestellnummer ###

Es wird weiter festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des vorstehend genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt die Beklagte.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 11 % und die Beklagte zu 89 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beide Parteien können die Zwangsvollstreckung der jeweiligen Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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