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Oberlandesgericht Hamm, 7 U 96/18

Datum:
16.06.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
7. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 U 96/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2020:0616.7U96.18.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 16 O 62/18
Schlagworte:
Verkehrsunfall, Gegenverkehr, Abbiegen, Ausschwenken, Auflieger
Normen:
§§ 7, 17, 18 StVG, 115 VVG, 1 Abs. 2 StVO
Leitsätze:

1. Ein Verkehrsteilnehmer muss mit einem Ausschwenkens des Aufliegers eines abbiegenden Sattelzugs auf die Gegenfahrbahn rechnen.

2. Fährt er gleichwohl in den erkannten Gefahrenbereich hinein, verstößt er gegen die allgemeine Sorgfaltspflicht des § 1 Abs. 2 StVO.

 
Tenor:

Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Klägerin gegen das am 05.11.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Essen (Az. 16 O 62/18) nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, da sie nach einstimmiger Ansicht im Senat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und eine Entscheidung des Berufungsgerichts auch nicht der Fortbildung des Rechts oder der Einheitlichkeit der Rechtsprechung dient.

Der Klägerin wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses gegeben.

 
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