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Die Erklärung eines Tanzpartners nach einem Sturz beim Tanzen gegenüber dem anderen, verletzten Tanzpartner „Ich zeige mich auf jeden Fall an, wenn irgendetwas ist.“ stellt mangels erforderlichen Rechtsbindungswillens kein (deklaratorisches) Anerkenntnis dar.
In der freiwilligen Aufnahme eines Paartanzes kann – so auch hier – eine konkludente Einwilligung in die mit dem jeweiligen Tanz typischerweise einhergehenden – nur einfach fahrlässig durch den Tanzpartner verursachten – (Verletzungs-)Risiken liegen.
Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Die Klägerin erhält Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
Gründe:
2Die zulässige Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung des Senates offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
3I.
4Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz nach einem beim gemeinsamen Tanz erlittenen Sturz in Anspruch.
5Am Abend des 31.08.2019 feierte die Ehefrau des Beklagten mit 4 weiteren Gastgebern in einem Gasthof in C ihren Geburtstag. Im Laufe der Feier trank der Beklagte einige Gläser Bier und möglicherweise auch einen „Jägermeister“. Als die Klägerin gegen Mitternacht mit ihrem Lebensgefährten, dem Zeugen S, nach Hause gehen wollte, überredete der Beklagte sie, zuvor noch mit ihm zu tanzen. Die Parteien tanzten 2 oder 3 Tänze miteinander. Beim Tanz Disco Fox stürzten beide Parteien, wobei der Beklagte auf die auf dem Rücken am Boden liegende Klägerin fiel.
6Die Klägerin erlitt durch den Sturz ausweislich eines Arztberichtes vom 01.09.2019 eine laterale Claviculafraktur im äußeren Bereich des Schlüsselbeins. Sie war in der Folge über mehrere Monate krankgeschrieben. Die Unfallfolgen sind zwischen den Parteien im Einzelnen streitig.
7Mit Schreiben vom 06.11.2019 nahm die Klägerin den Haftpflichtversicherer des Beklagten auf Schadensersatzersatz und Schmerzensgeld in Anspruch, der zunächst mit Schreiben vom 08.11.2019 die Zahlung von 1.000,00 € als Pauschalzahlung auf den Gesamtschaden ankündigte. Auf das Schmerzensgeld zahlte er später noch weitere 2.000,00 €, so dass die Klägerin zur Kompensation vom Haftpflichtversicherer insgesamt 3.000,00 € erhalten hat.
8Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin immateriellen und materiellen Schadensersatz in Form von Verdienstausfall sowie Schmerzensgeld. Zudem will sie die Haftung des Beklagten für künftige materielle und immaterielle Schäden festgestellt wissen.
9Sie ist der Auffassung, aufgrund der starken Schmerzen und Beeinträchtigungen stehe ihr ein Schmerzensgeld von mindestens 10.000,00 € zu. Hinzu kämen materielle Schäden in ähnlicher Höhe. Der Beklagte sei ihr als Schädiger zum Ersatz verpflichtet. Dazu hat sie erstinstanzlich behauptet, sie habe sich im Rahmen des sehr schnell ausgeführten Tanzes - geführt vom Beklagten - in einer Rückwärtsbewegung befunden. Dabei sei der Beklagte plötzlich gestolpert, nach vorne gekippt und in ihre Richtung gefallen. Obwohl sie ihn unmittelbar losgelassen habe, habe er sie dabei zu Fall gebracht. Sie sei mit Schwung auf den Boden gefallen und habe sich Kopf und Schulter gestoßen. Was der Grund gewesen sei, dass der Beklagte das Gleichgewicht verloren habe und gestolpert sei, wisse sie nicht. Der Beklagte habe nach dem Sturz aber gesagt, „Ich zeige mich auf jeden Fall an, wenn irgendetwas ist.“ Die Klägerin behauptet, sie habe sich infolge des Sturzes erheblich verletzt. Wegen der weiteren Einzelheiten ihrer Verletzungsfolgen und die darauf gestützten materiellen und immateriellen Ansprüche wird auf die Klageschrift nebst Anlagen Bezug genommen.
10Der Beklagte behauptet, bei einer ausgeführten Drehung hätten beide Parteien das Gleichgewicht verloren. Er habe noch versucht, die Klägerin abzufangen, was ihm aber leider nicht gelungen sei. Auch seinen eigenen Fall habe er nicht verhindern können. Worauf der Unfall genau zurückzuführen sei, sei völlig unklar. Möglicherweise sei er gestolpert. Es könne auch sein, dass er und die Klägerin von einem anderen Tanzpaar angestoßen worden seien und dadurch das Gleichgewicht verloren hätten. Ebenso könne aber auch zuerst die Klägerin ins Straucheln geraten sein und ihn mitgerissen haben. Er sei jedenfalls nicht so alkoholisiert gewesen, dass der Sturz auf alkoholbedingte Ausfallerscheinungen zurückgeführt werden könne. Vielmehr habe er unstreitig, nachdem die Klägerin die Feier verlassen hatte, noch bis ca. 2.30 h weiter getanzt.
11Wegen der weiteren Einzelheiten des wechselseitigen erstinstanzlichen Parteivortrags sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
12Das Landgericht hat die Klage nach persönlicher Anhörung der Parteien und Vernehmung des Zeugen S abgewiesen. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr Klageziel vollumfänglich weiter.
13Das Landgericht hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass sich ein Anspruch der Klägerin weder aus einem Schuldanerkenntnis noch einer unerlaubten Handlung ergebe. Für ein Schuldanerkenntnis durch die Aussage, sich anzeigen zu wollen, fehle es an einem entsprechenden Rechtsbindungswillen des Beklagten. Eine Haftung aus § 823 Abs. 1 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 229 StGB scheitere bereits daran, dass sich der Unfallhergang nicht habe aufklären lassen. Es sei unklar geblieben, wie es zum Sturz gekommen sei, insbesondere könne ein nicht willentliches Handeln des Beklagten in Form eines Reflexes auf ein Stolpern oder Schubsen nicht ausgeschlossen werden. Auch gebe es keine Hinweise für eine starke Alkoholisierung des Beklagten, die schon das Tanzen als solches als fahrlässig erscheinen lassen könnte. Alkoholbedingte Ausfallerscheinungen des Beklagten habe zudem nicht einmal die Klägerin behauptet. Es sei vielmehr sozialadäquat auf größeren Feiern, auch nach gewissem Alkoholkonsum noch zu tanzen. Auch sei nicht erkennbar, dass der Beklagte die Klägerin bei dem schnell ausgeführten Disco Fox zu lose gehalten und dadurch bedingt ihren Sturz nicht habe verhindert können. Dass die Klägerin aufgrund der Fliehkräfte beim Tanzen gefallen sei, habe zwar der Zeuge S bekundet und das Gericht halte dies auch für möglich, eine Fahrlässigkeit des Beklagten sei insoweit aber nicht zu erkennen. Ein übermäßiges Festhalten beim Tanz sei vielmehr sozialinadäquat und werde oftmals als übergriffig verstanden. Letztlich habe sich hier das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht.
14Die Klägerin behauptet nunmehr, der Beklagte habe sie beim Tanz nicht richtig an ihrem Rücken gehalten, sondern sie vor dem Sturz losgelassen. Andernfalls hätte sich der Sturz mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht so ereignet. Aus der Geschwindigkeit des Disco Fox resultiere aber die Pflicht des Tanzpartners, seine Tanzpartnerin so fest zu halten, dass sie nicht - insbesondere auch wegen der Fliehkräfte - nach hinten fallen könne. Die Pflicht habe der Beklagte vorwerfbar verletzt. Sie ist der Auffassung, das Landgericht gehe in seiner Einschätzung, es habe sich lediglich das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht, fehl.
15II.
16Die zulässige Berufung der Klägerin hat auch unter Berücksichtigung ihres zweitinstanzlichen Vortrages keine Aussicht auf Erfolg.
17Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
181.
19Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, steht der Klägerin kein Anspruch gegen den Beklagten aus einem Schuldanerkenntnis zu, weil er nach dem Sturz geäußert haben soll, „er zeige sich an“.
20Ein abstraktes Schuldanerkenntnisses wäre bereits gem. §§ 125, 781 BGB mangels Schriftform nichtig.
21Aber auch ein formlos mögliches deklaratorisches Schuldanerkenntnis liegt nicht vor. Durch dieses wird ein bestehendes Schuldverhältnis lediglich bestätigt. Es soll ein Schuldverhältnis insgesamt oder in einzelnen Bestimmungen dem Streit oder der Ungewissheit entziehen (so BGHZ 66, 250, 253f; BGH NJW 1995, 960; NJW-RR 2005, 246, 247), indem es die Berufung auf das Fehlen anspruchsbegründender Tatsachen und das Bestehen rechtshindernder wie -vernichtender Einwendungen und Einreden ausschließt (BGHZ 66, 250, 254 f.; BGH WM 2016, 819 Rn 13), soweit sie bei Abgabe des Anerkenntnisses bestanden und dem Anerkennenden bekannt waren oder er mit ihnen rechnete (BGH NJW 1995, 960, 961; 2000, 2501, 2502). Das deklaratorische Schuldanerkenntnis braucht sich zwar nicht auf einen ziffernmäßigen Betrag zu beziehen, es genügt, wenn die Ersatzpflicht dem Grunde oder dem Verschulden nach anerkannt wird. Es muss hierbei aber der vertraglich bestätigte Anspruch aus dem zugrundeliegenden Sachverhalt auf irgendeine Weise hergeleitet werden können (vgl. Wilhelmi in: Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, § 781, Rn. 13).
22Eine derartige Erklärung ist in der spontanen Äußerung des Beklagten, „sich anzuzeigen“, nicht zu sehen. Die Situation ist hier vergleichbar der, dass ein Beteiligter am Ort eines Verkehrsunfalls eine Erklärung zum Verschulden abgibt. Mündliche Äußerungen, die in der ersten Aufregung an der Unfallstelle abgegeben werden, können im Allgemeinen nicht als rechtsverbindliche Anerkenntniserklärung gewertet werden, sondern haben nur als unüberlegte Beruhigungen für den Verletzten zu gelten (Rebler, Erklärungen am Unfallort, ZfS 2019, 12). Für das Schaffen eines neuen Schuldgrundes besteht unmittelbar nach dem Unfallgeschehen kein Anlass. Regelmäßig sind Äußerungen zur Verursachung oder zum Verschulden des Verkehrsunfalls durch die Aufregung nach dem Unfall veranlasst und nicht Ausdruck des Willens, eine - versicherungsvertragrechtliche bedenkliche - rechtsverbindliche Erklärung abzugeben (Walter in: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand 01.09.2019, § 16 StVG Rn. 16; BGH NJW 1984, 799).
23Gleiches gilt hier. Dass der Beklagte unmittelbar nach dem Vorfall in der ersten Aufregung und zudem in einem nicht mehr ganz nüchternen Zustand mit Rechtsbindungswillen erklären wollte, der Klägerin auf Schmerzensgeld und Schadensersatz zu haften, ist seiner Aussage nicht zu entnehmen. Für ein derartiges Anerkenntnis fehlt der Rechtsbindungswille.
24Der Beklagte hat den Vorfall seiner Haftpflichtversicherung gemeldet, die der Klägerin daraufhin insgesamt 3.000,00 € als Kompensation für den erlittenen Schaden gezahlt hat. Eine Auslegung der Erklärung des Beklagten nach dem Empfängerhorizont gem. der §§ 133, 157 BGB ergibt vor diesem Hintergrund lediglich, dass er genau dies, nämlich seine Haftpflichtversicherung zugunsten der Klägerin einzuschalten, erklären wollte. Dies erfolgte allein deshalb, weil die Klägerin beim für sie vielleicht zu schnellen Tanz mit dem Beklagten gestürzt ist, und ist nicht mit der Erklärung des Beklagten, den Vorfall (allein)schuldhaft verursacht zu haben, zu verwechseln.
252.
26Ein Anspruch der Klägerin ergibt sich auch nicht aus §§ 823 Abs. 1 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 229 StGB. Beide Anspruchsgrundlagen setzen voraus, dass der Beklagte durch ein schuldhaftes Verhalten kausal den Verletzungserfolg der Klägerin herbeigeführt hat. Dieser Beweis ist der Klägerin aber nicht gelungen.
27Es ist aber bereits nicht feststellbar, dass der Beklagte den Sturz der Parteien ausgelöst hat. Nach dem Ergebnis der vor dem Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme, zu deren Wiederholung der Senat auch unter Berücksichtigung der Berufungsbegründung keine Veranlassung sieht, ist das Unfallgeschehen nicht aufklärbar. Es lassen sich keine sicheren Feststellungen zur Sturzursache treffen.
28Der von der Klägerin in der Klageschrift und in ihrer nach § 141 ZPO erfolgten persönlichen Anhörung angegebene Gleichgewichtsverlust (nur) des Beklagten als Auslöser des Sturzes führt nicht zu einer Haftung des Beklagten, weil die Ursache hierfür offen ist. Möglich ist insbesondere, dass der Beklagte infolge eines Schubses durch Dritte das Gleichgewicht verloren hat. Die Klägerin hat selbst angegeben, nicht zu wissen, warum der Beklagte nach vorne gekippt sei. Er könne gestolpert oder von anderen Gästen geschubst worden sein oder aus anderen Gründen das Gleichgewicht verloren haben. Dass der Beklagte gestolpert sei, weil er fahrlässig ein Hindernis übersehen habe, trägt die Klägerin demgegenüber gerade nicht vor. Eine Verletzungshandlung i.S.d. § 823 BGB setzt ein der Bewusstseinskontrolle und Willenslenkung unterliegendes beherrschbares Verhalten, das nicht durch physischen Zwang oder durch infolge Fremdeinwirkung ausgelösten unwillkürlichen Reflex veranlasst ist, voraus (BGHZ 29, 103 ff., OLG Köln, NJW-RR 1994, 1052; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1997, 1313). Zumindest ein Sturz infolge eines Schubses, bei dem Beklagte die Klägerin mitgerissen hätte, dürfte aber ein solcher infolge Fremdeinwirkung ausgelöster unwillkürlicher Reflex sein.
29Ein Schubs als Ursache des Gleichgewichtsverlustes scheidet auch nicht aufgrund der Aussage des Zeugen S aus. Zwar hat dieser einen solchen nicht gesehen. Er hat vielmehr bekundet, auf der Tanzfläche sei ausreichend Platz gewesen, was zumindest gegen einen Zusammenstoß mit einem anderen Paar spricht. Die Parteien sollen aber am Rand der Tanzfläche getanzt haben, so dass es auch zu einem Schubs durch andere, nicht tanzende Partygäste gekommen sein könnte. Insoweit erscheint es nicht ausgeschlossen, dass der Zeuge einen solchen Anstoß während des mehrminütigen Tanzes der Parteien nicht mitbekommen hat. Es bleibt ebenso gut möglich, dass beide Tanzpartner bei einer schnellen Drehung das Gleichgewicht verloren haben, ohne dass feststeht, wer wen mitgerissen hat.
30Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Version des Sturzgeschehens des Zeugen S, die sich die Klägerin nunmehr im Berufungsverfahren zu eigen macht. Danach sei die Klägerin bei einer Drehung zu Fall gekommen, weil der Beklagte sie nicht ausreichend festgehalten habe. Insoweit rückt die Klägerin von ihrem ursprünglichen Vortrag des Gleichgewichtsverlustes ab. Es ist auch ohnehin davon auszugehen, dass sich eine Partei die bei einer Beweisaufnahme zutage tretenden ihr günstigen Umstände regelmäßig zumindest hilfsweise zu eigen macht (BGH, Urt. v. 08.01.1991 – VI ZR 102/90).
31Die Beweisaufnahme trägt das von der Klägerin behauptete Ergebnis aber nicht. Der Zeuge S hat zwar den Sturz gesehen, zu dessen Ursache aber lediglich Vermutungen angestellt, die nicht auf der Wahrnehmung von Tatsachen beruhen. Konkret gesehen habe er nicht, dass der Beklagte den Griff gelockert hätte oder ihm die Klägerin "aus den Händen geglitten" sei. Das reicht jedenfalls nicht aus, um mit dem Beweismaß des § 286 ZPO festzustellen, dass der Beklagte die Klägerin fahrlässig zu Fall gebracht hat. § 286 ZPO verlangt zwar keine absolute, über jeden denkbaren Zweifel erhabene Gewissheit, erforderlich ist aber die persönliche Gewissheit der Richter, die den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (st. Rspr., BGHZ 53, 245). Dieser Grad der Überzeugung wird hier nicht erreicht.
32Da schon ein Tanzfehler des Beklagten als Sturzauslöser nicht mit der notwendigen Sicherheit feststellbar ist, stellt sich hier die Frage, ob ein solcher kausal auf einem übermäßigen Alkoholkonsum des Beklagten beruhte, nicht mehr. Gegen einen alkoholbedingten Kontrollverlust des Beklagten spricht allerdings ohnehin, dass beide Parteien übereinstimmend angegeben haben, der Beklagte habe keinerlei Ausfallerscheinungen gehabt und nach dem Vorfall noch mehrere Stunden weiter getanzt. Anhaltspunkte für eine übermäßige Alkoholisierung können insbesondere nicht darin gesehen werden, dass der Beklagte beim Tanzen gestolpert sein soll, weil auch nicht alkoholisierte Tänzer bisweilen ins Straucheln zu geraten pflegen (vgl. OLG Celle, Urt. v. 27.03.2002 – 9 U 283/01).
33Letztlich hat die Klägerin jedenfalls in das mit dem Tanz eines schnellen Disco Fox einhergehende Risiko eingewilligt. Sie hat freiwillig mit dem Beklagten getanzt und das auch über einen längeren Zeitraum von mehreren Minuten (anders im Falle, dass zeitlich keine Möglichkeit des Widerspruchs bestand, OLG Hamburg, Urt. v. 05.10.1999 – 6 U 262/98). Zu ihren Lasten hat sich – zufällig – ein Risiko verwirklicht, dem alle Teilnehmer eines solchen Gesellschaftstanzes auf einer derartigen Veranstaltung in gleichem Maße ausgesetzt gewesen sind. Bei dem Disco Fox handelt es sich um den auf Geburtstagsfeiern und ähnlichen Festen wohl meist verbreiteten Gesellschaftstanz. Es kann davon ausgegangen werden, dass der Klägerin sowohl dessen schnelle Ausführung als auch die üblichen Figuren und Drehungen, bei denen die Partner teils enger, teils loser miteinander tanzen, bekannt waren. Da der Disco Fox grundsätzlich recht schnell und wegen der verschiedenen üblichen Figuren und Drehungen auch raumgreifend ausgeführt wird, kommt es dabei immer wieder zu kleineren Zusammenstößen mit anderen Tänzern und vereinzelten Stürzen. Dies ist den Teilnehmern bewusst und wird in Kauf genommen. Es verstieße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) und wäre deshalb unbillig, wenn derjenige, zu dessen Lasten sich das den Teilnehmern drohende Risiko realisiert hat, gegenüber den anderen Teilnehmern Ersatzansprüche geltend machen könnte. In dem einverständlichen Paartanz auf einer Tanzfläche mit mehreren Tanzpaaren liegt eine bewusste Risikoübernahme, ein Handeln der Klägerin auf eigene Gefahr (anders bei sog. „Rempeltanz“, vgl. BGH MDR 2006, 990).
34Vor diesem Hintergrund ist auch das von der Klägerin mit der Berufung beantragte Sachverständigengutachten nicht einzuholen.
35Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senates auf Grund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).
36Die Berufung ist auf diesen Hinweisbeschluss zurückgenommen worden.