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Oberlandesgericht Hamm, 7 U 36/19

Datum:
04.12.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
7. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Teil-Grund- und Teilurteil
Aktenzeichen:
7 U 36/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2020:1204.7U36.19.00
 
Schlagworte:
Verkehrssicherungspflicht; Jahrmarkt; Abdeckung; Schacht; Gummimatte; Anscheinsbeweis; Mitverschul-den; Verlust der Parteifähigkeit
Normen:
BGB § 823 Abs. 1
Leitsätze:
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 06.05.2019 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert:

Die mit den Klageanträgen zu 1, 2 und 3 geltend gemachten Schadensersatzansprüche sind gegenüber den Beklagten zu 1, 2 und 4 als Gesamtschuldner dem Grunde nach gerechtfertigt.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1, 2 und 4 als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtlichen weiteren materiellen und nicht vorhersehbaren immateriellen Schaden, der aus dem Unfall vom 00.00.2015 auf dem Markt in C künftig entsteht, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

Die Klage gegenüber dem Beklagten zu 3 bleibt abgewiesen.

Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der ersten und zweiten Instanz des Beklagten zu 3.

Zur Entscheidung über das Betragsverfahren und über die weiteren Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Berufung wird der Rechtsstreit – insoweit unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Verfahrens - an das Landgericht Paderborn zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch den Beklagten zu 3 durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, soweit nicht der Beklagte zu 3 vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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