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Zur Berücksichtigung besonders guter wirtschaftlicher Verhältnisse des Geschädigten und des Schädigers bei der Bemessung des wegen eines Verkehrsunfalls zuzuerkennenden Schmerzensgeldes
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld (8 O 342/18) vom 08.02.2019 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Kläger.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 60.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
2Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.
3Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 20.03.2020 Bezug genommen.
4Die hierzu erfolgte Stellungnahme des Klägers rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht, sondern gibt lediglich zu folgender ergänzenden Begründung Anlass:
5Soweit der Kläger meint, angesichts der beiderseitigen guten Vermögensverhältnisse sei ein Schmerzensgeld von „vergleichsweise bescheidenen“ 20.000,00 EUR nicht geeignet, der Ausgleichsfunktion zu genügen, verkennt er die vorrangige Bedeutung dieser Funktion des Schmerzensgeldes, nach der in erster Linie auf die unfallbedingten Schmerzen und Beeinträchtigungen abzustellen ist.
6Dass die Zahlung eines aus seiner Sicht unzureichenden Schmerzensgeldes zu psychischen Beeinträchtigungen von Krankheitswert geführt hätte, behauptet der Kläger nicht.
7Allein der Umstand, dass er die 4-fache Summe des bereits gezahlten Schmerzensgeldes für sich als erforderlich und angemessen erachtet, gebietet die Zuerkennung eines solchen Betrages zum Ausgleich für die durch die unfallbedingten Verletzungen erlittene Lebenshemmung nicht.
8Entsprechendes gilt für die Genugtuungsfunktion.
9Dass und warum die Vermögensverhältnisse nicht geeignet sind, dem vorliegenden Einzelfall sein besonderes Gepräge zu geben, ist im Hinweisbeschluss des Senats dargelegt. Dass der Kläger schlicht anderer Ansicht ist, ist ihm zuzugestehen. Dies reicht aber nicht aus, um seine abweichende Ansicht an die Stelle derjenigen des Senats zu setzen.
10Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.