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Oberlandesgericht Hamm, 7 U 22/19

Datum:
20.03.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
7. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 U 22/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2020:0320.7U22.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 8 O 342/18
Schlagworte:
Verkehrsunfall, Schmerzensgeld, wirtschaftliche Verhältnisse
Normen:
§§ 7, 18 StVG, 253 Abs. 2 BGB
Leitsätze:

Zur Berücksichtigung besonders guter wirtschaftlicher Verhältnisse des Geschädigten und des Schädigers bei der Bemessung des wegen eines Verkehrsunfalls zuzuerkennenden Schmerzensgeldes

 
Tenor:

Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Klägers gegen das am 08.02.2019 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld (Az. 8 O 342/18) nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, da sie nach einstimmiger Ansicht im Senat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und eine Entscheidung des Berufungsgerichts auch nicht der Fortbildung des Rechts oder der Einheitlichkeit der Rechtsprechung dient.

Dem Kläger wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses gegeben.

 
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