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Oberlandesgericht Hamm, 7 UF 64/20

Datum:
29.06.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
7. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 UF 64/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2020:0629.7UF64.20.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Marsberg, 5 F 547/18
Schlagworte:
Ausgleichung mehrerer geringwertiger Anrechte beim gleichen betrieblichen Versorgungsträger; Kriterien der Ermessenausübung
Normen:
VersAusglG § 18 Abs. 2
Leitsätze:

Hat ein Ehegatte aufgrund einer einheitlichen Versorgungszusage mehrere geringfügige Anrechte der betrieblichen Altersversorgung erworben, kann es im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 18 Abs. 2 VersAusglG geboten sein, den Gesamtwert der Versorgungsteile in die Abwägung einzubeziehen.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der am 17.3.2020 verkündete Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Marsberg im Ausspruch zum Versorgungsausgleich (Ziff. 2) teilweise - unter klarstellender Aufrechterhaltung im Übrigen - abgeändert.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der B AG (Versicherungsnummer 01) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 2.046,74 € nach Maßgabe des Tarifs W und der Teilungsordnung in der Fassung vom 01.06.2018, bezogen auf den 30.11.2018, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der B AG (Versicherungsnummer 02) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 3.132,89 € nach Maßgabe des Tarifs W und der Teilungsordnung in der Fassung vom 01.06.2018, bezogen auf den 30.11.2018, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der B AG (Versicherungsnummer 03) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 2.8846,98 € nach Maßgabe des Tarifs W und der Teilungsordnung in der Fassung vom 01.06.2018, bezogen auf den 30.11.2018, übertragen.

Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.850,00 € festgesetzt.

Der Wert für das Verfahren erster Instanz betreffend den Versorgungsausgleich wird abändernd auf 15.600,00 € festgesetzt.

 
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