Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Hamm, 6 W 32/20

Datum:
20.08.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 W 32/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2020:0820.6W32.20.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 6 OH 1/20
Schlagworte:
selbständiges Beweisverfahren, Zeuge, hohes Alter, Beweissicherungsbedürfnis, Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme
Normen:
ZPO §§ 114, 485
Leitsätze:

Eine Zeugeneinvernahme im selbständigen Beweisverfahren gemäß § 485 Abs. 1 ZPO ist auch dann zulässig, wenn ein Rechtsstreit in der Hauptsache (noch) nicht anhängig ist.

Das hohe Alter eines Zeugen/ einer Zeugin (hier: 83 Jahre) begründet die Besorgnis, dass das Beweismittel verloren geht oder eine erschwerte Benutzung desselben eintritt; damit ist die Sicherung des Beweises durch ein selbständiges Beweisverfahren gerechtfertigt.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers vom 08.07.2020 wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 24.06.2020 (I-6 OH 1/20) abgeändert:

Dem Antragsteller wird ratenfreie Prozesskostenhilfe für die Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens bewilligt.

Frau Rechtsanwältin I, N, wird zu den Bedingungen eines im Bezirk niedergelassenen Rechtsanwalts beigeordnet.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank