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Der Antrag des Antragstellers vom 13.05.2020 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens.
Der Wert des Wiederaufnahmeverfahrens wird auf 327,40 € festgesetzt.
Gründe:
2I.
3Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 09.05.2019 eine Erinnerung des Antragstellers gegen einen Kostenansatz über 602,40 € zurückgewiesen. Auf die Beschwerde des Antragstellers hat der Senat den Beschluss teilweise abgeändert und auf die Erinnerung des Antragstellers den zu zahlenden Betrag auf 327,40 € festgesetzt.
4Mit Schriftsatz vom 05.10.2019 hat der Antragsteller eine „Anhörungsrüge nach § 61 FamGKG“ eingelegt. Gleichzeitig hat der Antragsteller vorsorglich für den Fall, dass Gebühren anfallen, einen Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe gestellt. Der Senat hat die Anhörungsrüge, vertreten durch den Einzelrichter, durch Beschluss vom 24.04.2020 zurückgewiesen. Durch weiteren Beschluss vom 07.05.2020 hat der Senat den Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen.
5Gegen den Beschluss des Senats vom 07.05.2020 hat der Antragsteller am 13.05.2020 einen Nichtigkeitsantrag gestellt.
6II.
71.
8Da der Beschluss des Senats vom 24.04.2020 vom Einzelrichter entschieden wurde, ist auch für Nichtigkeitsanträge weiter eine Zuständigkeit des Einzelrichters gegeben (Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Auflage 2018, § 584 Rn. 9; Baumbach/Anders/Gehle-Hunke, ZPO, 78. Auflage 2020, § 584 Rn. 3; Prütting/Gehrlein-Meller-Hannich, ZPO, 11. Auflage 2019, § 584 Rn. 10).
92.
10Der Antrag auf Wiederaufnahme ist bereits nach § 48 Abs. 2 FamFG, § 579 ZPO unzulässig. Der Beschluss des Senats vom 07.05.2020, der lediglich die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe betrifft, hat weder eine verfahrensbeendende Wirkung noch handelt es sich um eine Vorentscheidung im Sinne des § 583 ZPO.
113.
12Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG.