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Oberlandesgericht Hamm, 5 U 113/17

Datum:
25.05.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 113/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2020:0525.5U113.17.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Detmold, 2 O 72/17
Schlagworte:
Blendwirkung von glasierten Dachziegeln
Normen:
§§ 1004, 906 BGB
Leitsätze:

Von glasierten Dachziegeln kann eine für den Nachbarn unzumutbare Blendwirkung und damit eine Beeinträchtigung i.S. v. §§ 1004 Abs. 1 , 906 Abs. 1 BGB ausgehen.

 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 18.09.2017 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Detmold wird zurückgewiesen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund der Urteile zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Im Übrigen dürfen die Beklagten die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,- € abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

 
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