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Oberlandesgericht Hamm, 5 RVs 83/20 und 5 Ws 279/20

Datum:
22.10.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 RVs 83/20 und 5 Ws 279/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2020:1022.5RVS83.20UND5WS27.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, 3 Ns 101/17
 
Tenor:

1.

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

2.

Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss vom 04. Oktober 2019 aufgehoben, soweit Rechtsanwalt M in N der gesondert verfolgten U T als Nebenklagevertreter beigeordnet worden ist. Die Anschlusserklärung der gesondert verfolgten U T und ihr Antrag, ihr Rechtsanwalt M als Nebenklagevertreter beizuordnen, werden zurückgewiesen.

3.

Die Kosten ihres Rechtsmittels trägt die Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).

4.

Die der gesondert verfolgten U T im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen werden nicht erstattet.

 
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