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Oberlandesgericht Hamm, 5 RVs 72/20

Datum:
01.09.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 RVs 72/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2020:0901.5RVS72.20.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 33 Ns 79/19
Schlagworte:
Austausch Beweismittel, Darstellungsanforderungen Beweiswürdigung, Doppelverwertungsverbot
Normen:
§§ 244, 261 StPO, §§ 46 Abs. 3, 177 Abs. 5 und 6 StGB
Leitsätze:

1) Die beantragte Verlesung eines Vernehmungsprotokolls kann regelmäßig nicht durch die Vernehmung der Verhörperson ersetzt werden.

2) Zu den Darstellungsanforderungen und zur Inhaltsanalyse der Aussage eines einzigen Belastungszeugen in der Beweiswürdigung.

3) Die strafschärfende Würdigung, dass der Angeklagte sein Ziel, sexuelle Befriedigung zu erlangen, nachhaltig verfolgt hat, verstößt bei einer Straftat nach §§ 177 Abs. 1, 5 Nr. 1 und Abs. 6 Nr. 1 StGB gegen das Doppelverwertungsbot (§ 46 Abs. 3 StGB).

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Essen zurückverwiesen.

 
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