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Oberlandesgericht Hamm, 5 RVs 6/20

Datum:
11.02.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 RVs 6/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2020:0211.5RVS6.20.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Arnsberg, 4 Ds 152/19
Schlagworte:
Schwere der Tat; Notwendige Mitwirkung eines Verteidigers; drohender Bewährungswiderruf
Normen:
§ 338 Nr. 5 StPO; § 140 Abs. 2 StPO
Leitsätze:

Bei der Beurteilung, ob eine Tat als "schwer" im Sinne von § 140 Abs. 2 StPO anzusehen ist, sind neben der zu erwartenden Rechtsfolge für die verfahrensgegenständliche Tat auch solche weitere Freiheitsstrafen aus anderen Verfahren zu berücksichtigen, deren Verbüßung aufgrund eines Bewährungswiderrufs im Falle der Verurteilung droht. Ab einer zu erwartenden Gesamtverbüßungsdauer von einem Jahr ist regelmäßig die Mitwirkung eines Verteidigers geboten.

 
Tenor:

1. Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Revisionsverfahrens – an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Arnsberg zurückverwiesen.

 
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