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Oberlandesgericht Hamm, 5 RVs 63/20

Datum:
22.09.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Strafsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 RVs 63/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2020:0922.5RVS63.20.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 33 Ns 70/19
Schlagworte:
Urkundenunterdrückung, Nachteilszufügungsabsicht, Täter-Opfer-Ausgleich
Normen:
§ 274 StGB; § 46a StGB
Leitsätze:

Die Wegnahme einer Geldbörse in dem Wissen, dass sich darin Personalpapiere befinden könnten, indiziert nicht die von § 274 StGB vorausgesetzte Nachteilszufügungsabsicht.

Zu den Voraussetzungen des Täter-Opfer-Ausgleichs gemäß § 46a StGB.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch und insoweit, als von der Anordnung der Einziehung von Wertersatz abgesehen worden ist, mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Essen zurückverwiesen.

 
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