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Oberlandesgericht Hamm, 5 RVs 19/20

Datum:
02.04.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 RVs 19/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2020:0402.5RVS19.20.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Meschede, 8 Cs 186/19
Schlagworte:
Annahmeberufung, Sprungrevision
Normen:
StPO § 313; StPO § 335
Leitsätze:

Liegt aufgrund der Höhe der gegen den Angeklagten verhängten Strafe ein Fall der Annahmeberufung i.S.d. § 313 Abs. 1 StPO vor und soll gegen das Urteil das Rechtsmittel der Sprungrevision nach § 335 Abs. 1 StPO eingelegt werden, ist zunächst das Rechtsmittel der Berufung einzulegen. Nur bei Annahme und damit Zulässigkeit der Berufung ist auch die Sprungrevision zulässig.

In Fällen der Annahmeberufung i.S.d. § 313 StPO ist es sachgerecht, die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Sprungrevision von der vorherigen Annahme der Berufung abhängig zu machen.

 
Tenor:

Die Revision wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten seines Rechtsmittels trägt der Angeklagte.

 
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