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Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene.
Gründe:
2I.
3Das Amtsgericht Schwelm hat den Betroffenen mit dem angefochtenen Urteil wegen einer am 00.05.2019 auf der BAB1 begangenen vorsätzlichen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 31 km/h zu einer Geldbuße von 240 Euro verurteilt.
4Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit seinem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts. Die Rechtsbeschwerde sei zur Fortbildung des Rechts sowie zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Die StVO-Novelle im April 2020 sei wegen des Verstoßes gegen das verfassungsrechtliche Zitiergebot unwirksam. Dieser Fehler wirke sich auch auf Taten vor April 2020 aus, da nach dem Meistbegünstigungsprinzip aus § 4 Abs. 3 OWiG das nichtige Gesetz als mildestes Gesetz angewendet werden müsse. Zudem seien nach Auffassung des Justizministeriums Baden-Württemberg alle weiteren StVO-Novellen seit dem Jahr 2009 unwirksam.
5Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.
6II.
7Der gemäß §§ 80 Abs. 1 und 3, 79 Abs. 3 OWiG, §§ 341 ff. StPO statthafte und zulässig angebrachte Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben.
81)
9Das vorliegende Verfahren bietet keinen Anlass, die Rechtsbeschwerde gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG zur Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts zuzulassen. Zur Fortbildung des Rechts ist die Rechtsbeschwerde nur dann zuzulassen, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts oder zur rechtsschöpferischen Ausfüllung von Gesetzeslücken aufzustellen oder zu festigen (Seitz/Bauer, in: Göhler, OWiG, 17. Auflage 2017, § 80 OWiG Rn. 3). Demnach kommt die Fortbildung des Rechts nur bei entscheidungserheblichen, klärungsbedürftigen und abstraktionsfähigen Rechtsfragen in Betracht. Eine solche Rechtsfrage wird durch den Zulassungsantrag weder aufgezeigt noch ist sie sonst ersichtlich.
10a)
11Soweit im Zulassungsantrag in Übereinstimmung mit der wohl einhelligen Meinung im Schrifttum (Grube in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl., Stand: 09.07.2020, § 4 BKatV, Rn. 12.4; Koehl NJ 2020, 394; Krumm DAR 2020, 476; Deutscher VRR 2020, Nr 7, 4-10) und der Nichtanwendungspraxis der meisten Bundesländer die Auffassung vertreten wird, dass die 54. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften wegen Verstoßes gegen das verfassungsrechtliche Zitiergebot aus Art. 80 Abs. 1 S. 3 GG unwirksam ist, kann offen bleiben, ob diese Auffassung zutreffend ist. Ein solcher Verstoß hätte. ohne dass es eines weiteren Gestaltungsaktes bedürfte, unmittelbar die Nichtigkeit der entsprechenden Normen zur Folge (BVerfG NVwZ 2007, 436; Bethge, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, 59. EL April 2020, § 78 BVerfGG Rn. 7 unter Hinweis auf die ständige Rspr. des BVerfG: u.a. BVerfGE 1, 14 (36 f.); 68, 384 (390); 84, 9 (20); 103, 332 (390); 113, 348 (364, 392)). Nichtige Normen können aber entgegen der Rechtsauffassung des Betroffenen kein milderes Gesetz im Sinne von § 4 Abs. 3 OWiG darstellen. Der Erlass der StVO-Novelle im April 2020 entfaltet daher keine Rückwirkung.
12b)
13Soweit nunmehr weiter unter Berufung auf eine Stellungnahme des Justizministeriums Baden-Württemberg behauptet wird, dass alle Neufassungen der Bußgeldkatalog-Verordnung seit dem Jahr 2009 unwirksam seien, ist bereits stark zweifelhaft, ob hierdurch eine klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgezeigt wird. Weder wird die in Bezug genommene Stellungnahme des Justizministeriums Baden-Württemberg vorgelegt bzw. eine Nichtanwendung der betreffenden Neufassungen der StVO seitens des Landes Baden-Württemberg – wie bei der 54. Änderungsnovelle – behauptet noch werden Ausführungen dazu gehalten, aus welchen Gründen die Verordnungen entgegen der langjährigen einheitlichen Rechtsprechung konkret unwirksam sein sollen. Jedenfalls handelt es sich aber nicht um eine Rechtsfrage, die im vorliegenden Verfahren entscheidungserheblich ist. Auch der Bußgeldkatalog des Jahres 2009 sah wie der vom Amtsgericht angewendete Bußgeldkatalog für die hier begangene Ordnungswidrigkeit eine Regelbuße in Höhe von 120 € vor. Bei Zugrundelegung des Bußgeldkatalogs des Jahres 2009 hätte daher die wegen der vorsätzlichen Begehungsweise vorgenommene Verdoppelung der Regelbuße ebenfalls zu der vorliegend ausgeurteilten Geldbuße in Höhe von 240 € geführt.
142)
15Des Weiteren liegt auch der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG nicht vor, da sämtliche StVO-Novellen, die der 54. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vorausgegangen sind, in der Rechtsprechung einheitlich als wirksam angesehen werden.
163)
17Eine Gehörsrüge ist durch den Betroffenen nicht erhoben worden.
184)
19Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 S. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.